Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen aus dem Bereich Finanzen

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH gewährte dem Unternehmen auf unbestimmte Zeit ein zunächst verzinsliches Darlehen. Später vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Darlehnsgewährung zukünftig unverzinslich erfolgen sollte.

Das Darlehen ist vom Beginn der Verzinslichkeit an abzuzinsen. Für die Berechnung der voraussichtlichen Laufzeit ist der erste der geänderten Vereinbarung folgende Bilanzstichtag zu Grunde zu legen. Auf den Zeitpunkt der Bilanzaufstellung kommt es nicht an. Bei einer nicht klar bestimmbaren Restlaufzeit hat zu jedem Bilanzstichtag die Berechnung des abgezinsten Rückzahlungsbetrags in Anlehnung an bewertungsrechtliche Vorschriften zu erfolgen (§ 13 Abs. 2 BewG). Dabei ist unerheblich, ob es sich um ein Tilgungs- oder kontokorrentmäßig geführtes Darlehen handelt, wie etwa ein Gesellschafter-Verrechnungskonto.

Urteil des BFH vom 22. Juli 2013, I B 183/12, BFH/NV 2013, S. 1779

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben, dh. vor 2009, sollten sich bis zum Jahresende informieren. Denn diese Veräußerungsverluste können nur noch im laufenden Kalenderjahr mit erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Hintergrund ist, dass private Veräußerungsverluste (§ 23 EStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (sog. Altverluste), nur noch bis 31. Dezember 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG verrechenbar sind (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG; § 52 a Abs. 11 Satz 11 EStG).

Die Verrechnung der Altverluste kann hierbei ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen, denn dort wurden die verrechenbaren Altverluste festgestellt und jährlich fortgeschrieben. Zu diesem Zweck muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von „Altverlusten“ nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie z.B. Devisen und Edelmetallen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist  möglich, soweit die Freigrenze von EUR 600 überschritten ist, sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.

Bei richtiger Gestaltung können sog. Altverluste bis Ende 2013 noch gezielt genutzt werden.

 

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Einheitlichkeit im Zahlungsverkehr ab Februar 2014 – dank SEPA

Die Welt wächst mehr und mehr zusammen. Im Zahlungsverkehr dominieren jedoch nach wie vor nationale Verfahren. Selbst im Euro-Raum sind Überweisungen und Lastschriften derzeit noch unterschiedlich geregelt.

Um dieser Zersplitterung ein Ende zu bereiten, haben Politik und Kreditwirtschaft einheitliche Regelungen für den nationalen und europäischen Zahlungsverkehr eingeführt. SEPA heißt dieses Projekt. SEPA hat die Vereinheitlichung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Europa zum Ziel.

Die neuen einheitlichen  Verfahren sind für Euro-Zahlungen in den 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein , Norwegen sowie Monaco und der Schweiz nutzbar.

Eine wichtige Nummer: die IBAN

Die wichtigste Neuerung für Bankkunden ist eine Kennziffer, die künftig alle  nationalen Kontoabgaben (in Deutschland Kontonummer und Bankleitzahl) ersetzt: die IBAN (International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer).

Die IBAN ist je nach Land unterschiedlich lang (in Deutschland hat sie immer 22 Stellen), vom Prinzip her aber immer gleich aufgebaut: Sie besteht aus einem Länderkennzeichen und einer Prüfziffer sowie einem nationalen Teil, der individuelle Kontodetails enthält. In Deutschland sind die Bankleitzahl und die Kontonummer.

Der BIC: vorübergehend noch unverzichtbar

Bei inländischen Überweisungen und Lastschriften bis Februar 2014 und  bei  grenzüberschreitenden Zahlungen bis Februar 2016 muss noch eine weitere Kennzahl angegeben werden: der BIC (Business Identifer Code).  Das ist ein international standardisierter Bank-Code (vergleichbar mit der Bankleitzahl in Deutschland), mit dem Zahlungsdienstleister weltweit eindeutig identifiziert werden.

Eine andere Bezeichnung für den BIC ist SWIFT-Code (Society für Worldwide Interbank Financial Telecommunication).

Wo finde ich IBAN und BIC?

Wenn Sie eine Überweisung tätigen, entnehmen Sie IBAN und BIC bitte den Geschäftspapieren Ihres Vertragspartners, wie etwa den Rechnungen oder dem Briefkopf. Sind sie dort nicht angegeben, müssen Sie diese erfragen.

Soll Geld auf Ihr Konto fließen, müssen Sie Ihrerseits Ihre IBAN und BIC angeben. Sie finden diese auf Ihrem Kontoauszug. Auch im Online-Banking, etwa unter „Meine Daten“ oder „Kontodetails“, je nachdem wie dieser Bereich bei Ihrem Zahlungsdienstleister heißt, können Sie IBAN und BIC finden.

Zudem sind IBAN und BIC inzwischen auch  auf dem Bankkundenkarten der meisten Zahlungsdienstleister angegeben.

Ab wann muss ich IBAN und BIC benutzen?

IBAN und BIC werden in Zukunft die nationalen Kontoangaben ersetzen, also die in Deutschland gewohnten Kontonummern und Bankleitzahlen. Ab Februar 2014 werden Überweisungen und Lastschriften grundsätzlich nur noch mit IBAN und BIC möglich sein. Allerdings können Zahlungsdienstleister die Umstellung für eine Übergangszeit erleichtern, indem sie von Verbraucherinnen und Verbrauchern bis Februar 2016 Kontonummern und Bankleitzahl akzeptieren und dies kostenlos in die IBAN umwandeln.

Auf den BIC kann ab Februar 2014 bei inländischen Überweisungen und Lastschriften und ab Februar 2016 bei grenzüberschreitenden Zahlungen verzichtet werden.

Haben Sie Fragen?
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gerne!