Gewährung eines zinslosen Darlehens an Lebensgefährten
Von der Schenkungsteuer sind sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen nicht ausgenommen, obwohl sie zivilrechtlich keine Schenkungen darstellen (§§ 516 ff BGB) .
Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich eher nach den allgemeinen Voraussetzungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). So kann z. B. die erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung nicht allein deswegen verneint werden, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen. Für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt dies auch.
Wird dem Lebensgefährten aus Anlass der Eingehung der eheähnlichen Gemeinschaft vom anderen freigebig etwas zugewendet, ist diese Zuwendung keine Gegenleistung für die Eingehung der Gemeinschaft und die Eingehung der Gemeinschaft auch keine Gegenleistung für die Zuwendung. Das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann auch nicht in Geld veranschlagt werden und ist bei der Feststellung, ob eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung vorliegt, unberücksichtigt zu lassen (§ 7 Abs. 3 ErbStG).
Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 27.11.2013, II R25/12, BFH/NV 2014, S. 537) hat entschieden, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft an seinen Lebenspartner, das aus dem Erhalt der Lebensgemeinschaft motiviert ist, eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung unter Lebenden ist. Dies ist bei einer zinslosen Darlehensgewährung der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Dieser beträgt 5,5 % (§ 15 Abs. 1 BewG). Vergleichsmaßstab ist immer der marktübliche Zinssatz, der bei der Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu vergleichbaren Bedingungen zu zahlen gewesen wäre.