Grunderwerbsteuer – Befreiung für Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern

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Nach Ansicht des 7. Senats des FG Düsseldorf kann der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück von Geschwistern von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Die Steuerbefreiung könne sich – unter bestimmten Voraussetzungen – auf Grund einer interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG ergeben (FG Düsseldorf, Urteil v. 16.7.2014 – 7 K 1201/14 GE; Revision anhängig).

Hintergrund:
 Von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind nach § 3 GrEStG u.a. Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (Nr. 2) sowie der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (Nr. 6). Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).

Sachverhalt: Der Vater des Klägers übertrug im Jahr 1988 ein Grundstück zu gleichen Teilen auf die Schwestern des Klägers und behielt sich ein Nießbrauchsrecht vor. Die Schwestern des Klägers verpflichteten sich, etwaige später geborene Geschwister gleich zu stellen. Vor diesem Hintergrund übertrugen sie je ein Sechstel des Gesamtgrundstücks unter teilweiser Übernahme der Nießbrauchsverpflichtung auf den Kläger, der nach der ursprünglichen Grundstücksübertragung geboren wurde. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger fest. Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der Erwerb des Miteigentumsanteils von den Schwestern des Klägers ist aufgrund einer interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften steuerfrei.
  • Zwar sind sowohl die Befreiung für Grundstücksschenkungen unter Lebenden als auch die für Erwerbe von Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, nicht unmittelbar einschlägig.
  • Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ergibt sich aber aus der Zusammenschau der Befreiungsvorschriften. Hätten die Schwestern des Klägers die Auflage nicht erfüllt, hätte sein Vater die (steuerbefreite) Rückübertragung verlangen können.
  • Sodann wäre es möglich gewesen, die Miteigentumsanteile erneut (steuerbefreit) auf alle drei Kinder zu übertragen. Das vertragstreue Verhalten der Schwestern kann dann nicht zu einer Grunderwerbsteuerpflicht führen.

Quelle: FG Düsseldorf online

Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az. II R 49/14).