Streit um Lohnansprüche berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Wer sich beharrlich weigert, seine Arbeit auszuführen, weil er denkt, er sei nicht ausreichend vergütet, riskiert eine fristlose Kündigung. Ein Irrtum schützt ihn nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein entschieden.
Ein Arbeitnehmer arbeitete seit gut einem Jahr als Bodenleger. Für bestimmte Bodenverlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein Stundenlohn von 12 EUR. Der Arbeitnehmer sollte in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er wie üblich vorbereitend den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den Untergrund reinigen sowie den Belag zu und Dämmstreifen abschneiden. Nach zwei Tagen Arbeit rechnete er sich seinen Durchschnittsstundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 EUR brutto. Daraufhin forderte er vom Geschäftsführer einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort. Dieser lehnte beides ab und forderte den Arbeitnehmer in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er ihm die fristlose Kündigung an. Der Arbeitnehmer hielt an seiner Verweigerungshaltung fest. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristlos gekündigt. Zu Recht.
Der Arbeitnehmer durfte die Arbeit nicht verweigern, weil zu Bodenverlegearbeiten unstreitig Zusammenhangsarbeiten gehörten. Daran änderte auch eine möglicherweise unzureichende Vergütung nichts. Es galt die getroffene Vereinbarung. Der Arbeitnehmer musste daher erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten und durfte sie nicht zurückhalten. Die nach seiner Meinung höhere Vergütung hätte er erst danach einfordern dürfen. Dass sich der Arbeitnehmer insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt hat, war unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trägt der Arbeitnehmer. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

 

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.10.2013, 5 Sa 111/13