Das Finanzgericht Köln hat in seinem am 15. März 2018 veröffentlichten Urteil vom 27. September 2017 (Az. 3 K 2457/16) über den Fall einer sog. „Barlohnumwandlung“ entschieden.
Ausgangspunkt war folgender Sachverhalt:
Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations-und Kurierkraft für EUR 400 monatlich. Er überließ seiner Frau dazu einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit EUR 385 (1 % des Brutto listenneupreis) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.
Das Finanzgericht Köln (3. Senat) gab der Klage statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers an. Nach der Entscheidung sind die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines Minijobs überlassen wird.
Der 3. Senat sah zwar die Gestaltung als ungewöhnlich an, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.
Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt.
Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt.
Es bleibt somit abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof den Sachverhalt beurteilt.
Wir verfolgen den Ausgang des Verfahrens für Sie.