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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Für die Abgrenzung von Werk- und Dienstvertrag ist entscheidend, ob ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Arbeitsleistung geschuldet wird. Muss der Leistungsgegenstand noch durch weitere Weisung bestimmt und damit Arbeit und Einsatz bindend organisiert werden, fehlt es an einem abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren, abnahmefähigen Werk. Ein Werkvertrag kommt dann kaum in Betracht.

Richten sich die zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, spricht dies ebenfalls für eine arbeitsvertragliche Beziehung. Entscheidend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Indizien hierfür sind insbesondere die Ausübung von Weisungsrechten durch den Auftraggeber und der Grad der Eingliederung des Auftragnehmers in den bestellerseitig organisierten Produktionsprozess.

Quelle:BAG, Urt. v. 25.9.2013, 10 AZR 282/12, DB 2013, S. 2626