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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall machte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der vom 6. September 2005 bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2011 durchgehend arbeitsunfähig krank war, über bereits abgegoltene 54 Arbeitstage Urlaub hinaus die Abgeltung weiterer 135 Arbeitstage Urlaub geltend.
In dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag war geregelt, dass
• unabhängig von individuellen Arbeitszeitschwankungen ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen für das laufende Kalenderjahr gewährt wird;
• als Arbeitstage alle Werktage mit Ausnahme der Sonnabende gelten;
• Schwerbehinderte einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 6 Urlaubstagen im Jahr haben;
• das Fernbleiben in Folge Krankheit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden darf.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus den Jahren 2006 bis 2009 verfielen nach der einschlägigen Regelung im Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 3 BUrlG)  jeweils am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres. Nach Auffassung des Gerichts enthält der Manteltarifvertrag keine für den Arbeitnehmer günstigeren Frist- oder Verfallsbestimmungen.

Quelle:  BAG, Urt. v. 12.11.2013, 9 AZR 646/12, DB 2014, S. 431