Bei der Einkommensteuererklärung sind zur steuerlichen Geltendmachung Aufwendungen grundsätzlich nachzuweisen. Doch dazu sind nicht zwingend alle Belege einzureichen.
Unabhängig davon, ob Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch per ELSTER oder in Papierform beim Finanzamt einreichen, genügt es, wenn Sie dem Finanzamt die nachfolgend aufgeführten Belege vorlegen.
Steuerformular |
Zwingend einzureichende Belege |
Mantelbogen |
– Spendenquittung oder Bankauszug bei Spenden bis 200 Euro
– Nachweis über den erstmals festgestellten Grad der Behinderung bzw. bei Änderungen des Grades der Behinderung |
Anlage KAP
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– Steuerbescheinigung der Bank über die einbehaltene Abgeltungsteuer, falls Sie eine Günstigerprüfung beantragen
– Steuerbescheinigung der Bank über Kapitalerträge, wenn von der Bank noch keine Kirchensteuer abgeführt wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind
– Bescheinigung einer ausländischen Bank über einbehalte ausländische Quellensteuer |
Anlage VL |
– Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen |
Anlage Unterhalt |
– Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit der finanziell unterstützen Person |
Weitere Rechnungen und Unterlagen über Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder über anrechenbare Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen müssen nur auf gesonderte Aufforderung des Finanzamts vorlegt werden. Mit anderen Worten: Diese Nachweise sind nicht zwingend beim Finanzamt einzureichen, die steuerrelevanten Unterlagen müssen aber immer griffbereit aufbewahrt werden.
Hinweis: Die steuerlich relevanten privaten Unterlagen sollten bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist für den Steuerbescheid aufbewahrt werden. Bei Rechnungen über abschreibungsfähige Gegenstände, die auf mehrere Jahre abgeschrieben werden, empfiehlt es sich, die Rechnungen so lange aufzubewahren, bis der Gegenstand endgültig abgeschrieben ist.