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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Das Einkommensteuergesetz sieht für Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft u. a. folgende Arten der Gewinnermittlung vor:
• Betriebsvermögensvergleich, 1
• Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. 2
Ein Land und Forstwirt ermittelte seinen Gewinn jahrelang durch Betriebsvermögensvergleich. Dann nahm er einen Wechsel der Gewinnermittlung zur Einnahmen-Überschussrechnung vor. Da das Finanzamt bei dieser Gewinnermittlungsart eine Teilwertabschreibung zu Recht nicht anerkannte, reichte der Landwirt im Einspruchsverfahren einen nachträglich erstellten Jahresabschluss in Form einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein und widerrief den zuvor erklärten Wechsel zur Gewinnermittlungsart Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt ließ diese nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart nicht zu. Nach dem Wechsel zur Gewinnermittlungsart Einnahmen-Überschussrechnung sei der Landwirt für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden.
Das Niedersächsische Finanzgericht 3 ist anderer Auffassung: Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung wirksam widerrufen werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für den Betriebsvermögensvergleich vorliegen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

1 § 4 Abs. 1 EStG.
2 § 4 Abs. 3 EStG.
3 Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.10.2013, 9 K 124/12, (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 39/13), EFG 2014, S. 243,

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6.    Teure Investitionen noch 2013 realisieren


Erwerben Sie noch im Jahr 2013 eine teure Maschine, einen Lkw oder ein neues Betriebsfahrzeug, kann die Abschreibung 2013 zwar nur für die verbleibenden Monate des Jahres 2013 abgezogen werden. Aber es winkt möglicherweise die 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG.
Tipp: Die Sonderabschreibung kann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn bei der  Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Gewinn des Vorjahres (also 2012) EUR 100.000 nicht überschritten hat oder bei Bilanzierung der Wert des Betriebsvermögens im Vorjahr (also zum 31. Dezember 2012)  nicht über EUR 235.000 lag.

Die vorgenannten Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

Sie könne sich gerne an uns wenden. Wenn Sie Fragen haben.

 

Autoren des Beitrags: Harald Binder und Sylvia Neugebauer