Das Einkommensteuergesetz sieht für Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft u. a. folgende Arten der Gewinnermittlung vor:
• Betriebsvermögensvergleich, 1
• Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. 2
Ein Land und Forstwirt ermittelte seinen Gewinn jahrelang durch Betriebsvermögensvergleich. Dann nahm er einen Wechsel der Gewinnermittlung zur Einnahmen-Überschussrechnung vor. Da das Finanzamt bei dieser Gewinnermittlungsart eine Teilwertabschreibung zu Recht nicht anerkannte, reichte der Landwirt im Einspruchsverfahren einen nachträglich erstellten Jahresabschluss in Form einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein und widerrief den zuvor erklärten Wechsel zur Gewinnermittlungsart Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt ließ diese nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart nicht zu. Nach dem Wechsel zur Gewinnermittlungsart Einnahmen-Überschussrechnung sei der Landwirt für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden.
Das Niedersächsische Finanzgericht 3 ist anderer Auffassung: Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung wirksam widerrufen werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für den Betriebsvermögensvergleich vorliegen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
1 § 4 Abs. 1 EStG.
2 § 4 Abs. 3 EStG.
3 Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.10.2013, 9 K 124/12, (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 39/13), EFG 2014, S. 243,