Unter Sponsoring versteht man die Förderung von bestimmten Einrichtungen, Organisationen oder Personen. Der Sponsor erwartet im Gegensatz zu Geschenken oder Spenden, dafür eine Gegeneleistung zu erhalten. Gegenleistungen dienen in der Regel der Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung des Sponsors, typischerweise sind das z.B. eingeräumte Werberechte. Dabei spielen die Umsetzung dieser Maßnahmen und die vertraglichen Beziehungen zwischen Sponsor und Gesponserten, in der Leistung und Gegenleistung definiert ist, eine wichtige Rolle für die steuerliche Behandlung von Sponsoring.
Im Folgenden wird näher darauf eingegangen, was das Sponsoring für einen Sportverein im ertragsteuerlichen Sinn bedeutet. Die Sponsoringeinnahmen können steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sein.
Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der Sportverein z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise auf die Unterstützung druch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt aber immer dann vor, wenn der Sportverein an der durch das Sponsoring erzielten Werbemaßnahmen mitwirkt.
Internetseite (mit/ohne Verlinkung)
Enthält die Website des Sportvereins eine Verlinkung auf die Website des Sponsors, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn durch den Klick auf das entsprechende Logo eine Umschaltung zur Website des Sponsors erfolgt. Erscheint das Logo im Gegensatz dazu ohne jegliche Verknüpfung auf die Website des Sponsors, so sind die Einnahmen dem steuerfreien Bereich zuzuordnen.
Bandenwerbung
Wird das Recht der Bandenwerbung vom Verein entgeltlich auf einen Dritten übertragen, stellen die Sponsoringeinnahmen ertragssteuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung dar. Dies liegt daran, dass der Dritte (Werbeunternehmer) das Unternehmerrisiko trägt. Bei aktiver Mitwirkung des Sportvereins bei der Werbung kommt es allerdings zu einem ertragsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Trikots
Ob die Trikotwerbung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei unentgeltlichen Erlangen von Trikots für Jugendmannschaften ohne Verpflichtung, diese Trikots bei Spielen zu tragen, ist sicherlich kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben, da keine Werbewirkung erwartet werden kann. Bei anderen Mannschaften mit Publikum und einer Verpflichtung zum Trikottragen wird dagegen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet.
Abschließend möchten wir noch auf die Umsatzsteuerpflicht von Sponsoringeinnahmen eingehen. Leistungen gegen Entgelt sowie konkrete Werbeleistungen, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, sind dabei grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen dem Steuersatz von 19 %. Bei Verlinkung des Sponsors auf der Internetseite kommt es damit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung, ohne Verlinkung oder besonderer Hervorhebung liegt hingegen keine Umsatzsteuerpflicht vor. Bei dezenter Anbringung des Logos des Sponsors auf dem Briefpapier des Vereins, in Veranstaltungshinweisen oder Ausstellungskatalogen fällt ebenfalls keine Umsatzsteuer an. Allerdings darf der Sponsor nicht besonders hervorgehoben werden (BMF; Schreiben vom 13. November 2012).
Auf Seiten des Sponsors können die aufgewendeten Beträge regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist die betriebliche Veranlassung, die sich im Streben nach einem wirtschaftlichen Vorteil widerspiegelt.
Autor des Beitrags
Harald Binder
Steuerberbater