Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben, dh. vor 2009, sollten sich bis zum Jahresende informieren. Denn diese Veräußerungsverluste können nur noch im laufenden Kalenderjahr mit erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden.
Hintergrund ist, dass private Veräußerungsverluste (§ 23 EStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (sog. Altverluste), nur noch bis 31. Dezember 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG verrechenbar sind (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG; § 52 a Abs. 11 Satz 11 EStG).
Die Verrechnung der Altverluste kann hierbei ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen, denn dort wurden die verrechenbaren Altverluste festgestellt und jährlich fortgeschrieben. Zu diesem Zweck muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von „Altverlusten“ nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie z.B. Devisen und Edelmetallen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, soweit die Freigrenze von EUR 600 überschritten ist, sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.
Bei richtiger Gestaltung können sog. Altverluste bis Ende 2013 noch gezielt genutzt werden.