Bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist die Gewährung freier Logis zu berücksichtigen.
Dabei ist grundsätzlich zwischen folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden
Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
Eine Wohnung ist hierbei eine geschlossenen Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
Freie Unterkunft:
Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
Ab dem 1.1.2014 gelten folgende Sachbezugswerte:[1]
Sachbezugswert freie Unterkunft |
Monat € |
Kalendertag € |
Für den m² € |
m² bei einfacher Ausstattung € |
Alte und Neue Bundesländer |
221,00 |
7,37 |
3,88 |
3,17 |
Die Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten bereits enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 221,00 € um 15 % auf 187,85 €.
Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 187,85 € im Monat (6,26 € kalendertäglich
[1] Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), BGBl 2013 I, S. 3871