Aufgrund der Corona-Krise sorgen sich viele Mitarbeiter um ihren Arbeitsplatz und um die Auszahlung ihres Arbeitslohns. Bislang gilt: Wird Lohn gezahlt, so fällt auch unverändert Lohnsteuer an.
Dem Lohnsteuerabzug unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. Die Arbeitnehmer sind Schuldner der Lohnsteuer, auch wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und abführen muss. Sie entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Mitarbeiter zufließt (§ 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer zu berechnen und dem Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.
Wichtige Grundsätze bei der Lohnsteuer
Vorstehende Grundsätze haben in den Zeiten des Coronavirus positive und negative Folgen:
- Erhalten Mitarbeiter aufgrund der Krise keinen oder einen verringerten Arbeitslohn, so reduziert sich die Lohnsteuer entsprechend bzw. entfällt komplett. Erhalten Mitarbeiter stattdessen Lohnersatzleistungen wie z.B. das von der Bundesregierung deutlich ausgeweitete Kurzarbeitergeld (lesen Sie dazu unsere News Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus), so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen (lesen Sie dazu unsere News Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen).
- Erhalten hingegen Mitarbeiter trotz der Krise ihren Lohn unvermindert weiter, so fällt auch die Lohnsteuer weiterhin in voller Höhe an.
Stundung der Steuer gilt nicht für Lohnsteuer
Von den Folgen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen können nach aktuellem Erlass des Bundesfinanzministeriums bis Ende des Jahres unter Darlegung ihrer Verhältnisse „Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer“ stellen (BMF, Schreiben vom 19. März 2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002). Davon ist aber die Lohnsteuer nicht betroffen. Das liegt daran, dass es sich um eine Steuer des Mitarbeiters handelt.
Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist damit derzeit nicht möglich. Der Arbeitgeber kann insbesondere Anträge für die Einkommen- oder Körperschaftssteuer des Unternehmens stellen. Auch eine Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ist möglich (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020).
Hinweis: Lohnsteuer-Stundung kann noch kommen
Ob es bei den vorstehenden Grundsätzen auch in Zukunft bleibt, ist bei der derzeitigen Situation ungewiss. Unter anderem der Präsident der Bundessteuerberaterkammer fordert auch eine Stundungsregelung für die Lohnsteuer. Dann könnten Arbeitgeber auch die Zahlung der Lohnsteuer verschieben, bis wieder Geld in der Kasse ist.
Tipp: Zufluss von Arbeitslohn bei Zeitwert- und Gleitzeitkonten
Lohn(fort)zahlungen können in Krisenzeiten auch daraus resultieren, dass Gleitzeitkonten abgebaut werden. Grundsätzlich führen weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch eine Wertgutschrift auf diesem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst den Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus. Einzelheiten hat die Verwaltung in einem Erlass geregelt (BMF, Schreiben vom 17. Juni 2009, IV C 5 – S 2332/07/0004).