Das steuerfreie Aufladen von E-Bikes , die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, ist nach Anpassung der steuerlichen Vorschriften am 14.12.2016 im Betrieb des Arbeitgebers möglich (-06).
Hintergrund: Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften (§ 3 Nr. 46 EStG) sind die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile in Form des elektrischen Aufladen eines Elektrofahrzeug steuerfrei (§ 6 (1) Nr. 4 S. 2 zweiter Halbsatz EStG).
Das BMF hat Rn. 10 seines wie folgt angepasst:
- Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.B. geltenE-Bikes, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge).
- Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn;
Darüber hinaus hat das BMF nach Rdnr. 19 folgende Rdnr. 19a eingefügt:
Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom bis zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:
- Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
20 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6
und 10 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8
- Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
50 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6
und 25 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.
Quelle (Text): nwb.de
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