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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

 

Die Finanzverwaltung steht Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen oft argwöhnisch gegenüber, weil sie in der Praxis ein beliebtes Instrument der Einkommensverlagerung, vorallem von Eltern auf ihre Kinder, sind.

Einkommensverlagerungen sind dann in Ordnung, wenn z. B. Darlehenszinsen beim Schuldner (Eltern bzw. ein Elternteil) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Kinder müssen zwar die ihnen gutgebrachten Darlehenszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der zu berücksichtigende Sparer-Pauschbetrag und Tarifvorteile führen aber häufig zu nicht unerheblichen Steuerersparnissen oder sogar zu keiner Steuerbelastung.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013, XR 26/11) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Sohn eine Bäckerei betrieb und von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar erwarb. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Sohnes, ab. Nach dem Darlehensvertrag sollten die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden. Der Vertrag konnte von beiden Parteien ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

 

Dem ist der BFH nicht gefolgt: Grundsätzlich ist ein Fremdvergleich vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn in einem Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist, die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird. Die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags tritt dagegen zurück, wenn das Angehörigendarlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dient und die Darlehensaufnahme deshalb unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. In diesen Fällen sind die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Chancen und Risiken des Vertrags entscheidend.

 

Für den Fremdvergleich sind bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen nicht nur solche Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen. Auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage ist zu berücksichtigen, und zwar nicht nur wie es zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich ist, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlagen.

 

 


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Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 hat die Finanzverwaltung zur Umsetzung der Rechnungs-Richtlinie Stellung genommen und zahlreiche Vereinfachungen gewährt. Die wichtigsten Einzelheiten können Sie dieser Information entnehmen.

Diese Neuregelungen sind auf alle Rechnungen anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 2013 ausgestellt werden.

1. Rechnungsangabe „Gutschrift“

 Wird über einen Umsatz im Rahmen des Gutschriftverfahrens abgerechnet, so hat die umsatzsteuerliche Gutschrift zwingend die Rechnungsangabe „Gutschrift“ zu erhalten. Das BMF-Schreiben lässt dabei die dort in der Anlage aufgeführten Begriffe in anderen Sprachen (z.B. Self-billing) ebenfalls zu.

Wird im Anschluss an die Abrechnung eines Umsatzes eine kaufmännische Gutschrift ausgestellt, weil der Kunde z.B. einen Preisnachlass erhält oder die Ware zurückschickt, so wurde bisher diskutiert, dass eine kaufmännische Gutschrift mit der Bezeichnung als „Gutschrift“ als umsatzsteuerliche Gutschrift zu werten ist. Der Kunde und zugleich Empfänger dieser „Gutschrift“ hätte dann eine Umsatzsteuerschuld gemäß § 14c UstG. Von diesem Gedanken ist die Finanzverwaltung jedoch abgerückt und stellt wie folgt klar:

Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UstG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG.

Damit ist die Gefahr einer Umsatzsteuerschuld gemäß § 14c UStG beim Empfänger einer kaufmännischen Gutschrift glücklicherweise vom Tisch.

2. Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Auch für den Fall des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hat die Rechnung zwingend den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu enthalten. Andere Sprachfassungen (z.B. Reverse Charge) sind nach Meinung der Finanzverwaltung auch bei dieser Rechnungsangabe möglich.

Sollte dieser Hinweis auf der Rechnung fehlen, führt dies für den Leistungsempfänger, der zugleich Steuerschuldner ist, nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, da §  15 UstG für diese Art des Vorsteuerabzugs nicht auf den Begriff der ordnungsgemäßen Rechnung verweist. In anderen EU-Mitgliedstaaten ist selbst beim Vorsteuerabzug aus dem Übergang der Steuerschuldnerschaft eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich.

3. Rechnungsangaben bei Sonderregelungen

Wird im Rahmen der Differenzbesteuerung abgerechnet, so sind folgende Rechnungsangaben in deutscher oder den im BMF-Schreiben aufgeführten Sprachfassungen anzugeben.

„Sonderregelung für Reisebüros“ oder z.B. „Margin scheme – Travel agents“

„Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“ oder z.B. „Margin scheme – Secondhand goods“

„Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder z.B. „Margin scheme – works of art“

„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ oder z.B. „Margin scheme – Collectors items and antiques“

 

4. Zeitpunkt der Rechungsausstellung

Wird über eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine B2B-Dienstleistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Mietgliedstaat abgerechnet, so ist diese Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats der Lieferung / Leistung auszustellen. Ein Verstoß gegen diese Frist stellt nach dem Wortlaut des BMF-Schreiben jedoch keine Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 26a UStG dar. Hintergrund dieser Regelung ist der Zusammenhang beider Umsätze mit der Zusammenfassenden Meldung, die bis zum 25. des Folgemonats zu erstellen ist.

 

Sie können sich gerne an uns wenden, wenn Sie Fragen haben

 

Autor: Harald Binder