Werden Aufzeichnungen für Fahrten mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug monatlich auf losen Blättern geführt, stellt dies kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss in gebundener oder in sich geschlossener Form zeitnah geführt werden. Das gilt für den gesamten Zeitraum der Ermittlung innerhalb eines Kalenderjahres.
Ein Handelsvertreter stellte seine Fahrten jeweils für einen Monat auf einem so genannten Reisekosten-Nachweis-Vordruck zusammen. Als Grundlage diente sein Terminkalender, in dem er die Fahrten notiert hatte. Bei diesem Geschehensablauf war davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen nicht zeitnah vorgenommen wurden. Insoweit fehlte es neben der gebundenen Form an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anerkennung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
Quelle: BFH, Beschluss vom 10. Juni 2013,X B 258/12., BFH/NV 2013, S. 1412