Führt der Verlust aus einem in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen mit dem Nennwert oder Teilwert zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters an seiner Beteiligung? Die Antwort auf diese Frage kommt vom Bundesfinanzhof.
Veräußert ein GmbH-Gesellschafter seinen im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteil und war in den letzten fünf Jahren zu mindestens einem Prozent an der GmbH beteiligt, muss er einen Verkaufsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG versteuern. Wird aus dem Verkauf ein Verlust erzielt, kann dieser mit anderen Einkünften steuerlich verrechnet werden.
In der Praxis stellte sich nun die Frage, ob ein in der Krise der GmbH stehen gelassenes Darlehen des Gesellschafters an die GmbH bei Ausfall der Darlehensforderung mit dem Nennwert oder Teilwert des Darlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung führt. Der Bundesfinanzhof hat das nun beantwortet.
Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten leider auf den Teilwert des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise ab. Und dieser Teilwert beträgt dann leider meist null Euro (BFH, Urteil vom 18. Juli 2023, Az. IX R 21/21).
Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter gewährt seiner GmbH (25.000 Euro Stammkapital) ein Darlehen über 100.000 Euro. Obwohl die GmbH in finanzielle Schieflage kommt, fordert er das Darlehen nicht zurück. Es kommt zur Liquidation. Quelle: Deutsche Handwerkszeitung
So rechnete der GmbH-Gesellschafter | So rechneten das Finanzamt und der Bundesfinanzhof | |
Stammkapital | 25.000 Euro | 25.000 Euro |
Darlehen | Nennbetrag 100.000 Euro | Teilwert 0 Euro |
Verlust nach § 17 EStG | 125.000 Euro | 25.000 Euro |