Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, ist vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ein Mann wollte sich mit der Montage von Bau-Elementen und dem Handel mit Bauteilen selbständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Um die Frage der Rentabilität seines Vorhabens zu klären, holte er ein Existenzgründungsgutachten ein; außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich intensiv beraten. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte schließlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten; eine GmbH gründete er deshalb nicht. In seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend, was das Finanzamt ablehnte mit dem Hinweis, dass er kein Unternehmer und damit nicht zum Umsatzsteuerabzug berechtigt sei.
Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.01.2015, Az. 1 K 1523/14 U) sah dies jedoch anders: Eine Einzelperson, die ernsthaft beabsichtige, eine GmbH zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt; insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar. Wie einer Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-)Kapitalgesellschaft müsse auch dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben zustehen.
Dieser Einschätzung – so das Gericht abschließend – stehe es nicht entgegen, dass der Mann im vorliegenden Fall die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe; ausreichend sei, dass eine ernsthafte Gründungsabsicht vorgelegen habe.