Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten Zinssätze von 0,5 % pro Monat in die Kritik geraten, da kein Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau gegeben ist. Deswegen sind beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit anhängig. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF Schreiben vom 02.05.2019;IV A 3-S0338/18/10002) nun reagiert und die Finanzämter angewiesen, dass sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der vorgenannten Zinssatz zur Anwendung kommt, nur noch vorläufig erfolgen darf.
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