Unfallversicherungsschutz während der Weihnachtsfeier

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, z. B. an Betriebsausflügen Teilnehmende, sind als Beschäftigte grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen steht und die Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird.

Eine Beschäftigte eines Jobcenters, das sich in drei Bereiche und diese Bereiche wiederum in 22 Teams untergliedert, arbeitete in einem der beiden Teams der Eingangszone. Eines der Teams veranstaltete außerhalb der Arbeitszeit von 15 bis 19 Uhr nur für sich in einem Bowlingcenter eine Weihnachtsfeier, die es selbst organisierte und deren Kosten es selbst trug. Während der Feier übersah die Frau auf dem Weg von der Bowlingbahn zum Tisch eine Stufe, stolperte und verletzte sich. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, weil die Frau ihn nicht während einer in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogenen betrieblichen Weihnachtsfeier erlitten habe.

Dem folgte das Bundessozialgericht[1]. Die Versicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt jedenfalls voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird. Veranstalten Beschäftigte aus eigenem Antrieb eine Feier, steht diese nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat. Die Weihnachtsfeier wurde nicht durch die Unternehmensleitung oder einer von dieser beauftragten Person, sondern allein von der Teamleiterin und den anderen Beschäftigten des Teams veranstaltet. Der Bereichsleiter äußerte sich zwar positiv zur Durchführung dieser Feier, billigte sie dadurch aber noch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Unternehmensleitung.

 

[1]     BSG, Urt. v. 26.6.2014, B 2 U 7/13 R, LEXinform 0442022.