Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR (BMF)
Das BMF hat die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2014 und 1. März 2015 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 6.10.2014 – IV C 5 – S 2353/08/10007).
Danach gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
- ab 1. März 2014 1.802 €;
- ab 1. März 2015 1.841 €.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
- ab 1. März 2014 1.429 €
- ab 1. März 2015 1.460 €.
b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
- ab 1. März 2014 715 €;
- ab 1. März 2015 730 €
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
- zum 1. März 2014 um 315 €;
- zum 1. März 2015 um 322 €.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online