Kindergeld Entscheidung über Antrag durch befristete Festsetzung (BFH)

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Erlässt die Familienkasse auf einen zeitlich nicht konkretisierten Kindergeldantrag einen Festsetzungsbescheid, der eine Befristung bis zu einem in der Zukunft liegenden Monat enthält, so hat sie damit über den Antrag in vollem Umfang und nicht nur zum Teil entschieden (BFH, Urteil v. 26.6.2014 – III R 6/13; veröffentlicht am 8.10.2014).

Sachverhalt:
 Die Klägerin ist die Mutter der Söhne A und B, die im März 1980 bzw. im Juni 1982 geboren sind. Sie war bis Juli 2003 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Der Arbeitgeber der Klägerin hatte durch Bescheide vom 4.4.2001 und vom 19.4.2000 Kindergeld für die beiden Söhne festgesetzt. A befand sich in Ausbildung, B ist behindert. Im Bescheid für A war die Festsetzung bis einschließlich September 2004 befristet, im Bescheid für B bis Juni 2003. Die Kindergeldakte des Arbeitgebers der Klägerin wurde nach ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienst vernichtet. Mit Schreiben vom 21.12.2010 machte die Klägerin Kindergeld für A und B für die Zeit ab August 2003 geltend. Sie ist der Ansicht, dass sie keine befristeten Kindergeldanträge gestellt habe, so dass über ihre ursprünglichen Anträge, soweit sie die Zeit nach der Befristung beträfen, noch nicht entschieden worden sei. Die so begründete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Familienkasse hat durch ihre Bescheide, in denen die Festsetzung von Kindergeld bis einschließlich September 2004 bzw. bis Juni 2003 befristet wurde, zur Gänze und nicht nur zum Teil über die ursprünglichen Kindergeldanträge entschieden.
  • Sofern ein Kindergeldberechtigter bewusst und erkennbar eine in die Zukunft reichende Festsetzung von Kindergeld ohne zeitliche Begrenzung beantragt haben sollte, bedeutet eine nachfolgende befristete Kindergeldfestsetzung nicht, dass die Familienkasse damit nur eine Teilentscheidung getroffen hat und nach Ablauf der Befristung eine weitere Entscheidung über den ursprünglichen Antrag treffen wird.
  • Vielmehr wird in einem derartigen Fall der auf eine unbefristete Festsetzung gerichtete Kindergeldantragdurch eine Festsetzung, die als Nebenbestimmung eine Befristung enthält, zum Teil abgelehnt.
  • Eine endgültige Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den nachfolgenden Zeitraum ist darin allerdings nicht zu sehen, da eine Kindergeldfestsetzung nur bis zu dem Monat abgelehnt werden kann, in dem die letzte Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben worden ist (vgl. BFH, Urteil v. 25.7.2001 –VI R 164/98; Senatsurteil v. 4.8.2011 – III R 71/10).
  • Ist ein Kindergeldberechtigter mit einer in der Zukunft liegenden Befristung nicht einverstanden, weil er eine unbefristete Festsetzung begehrt, so muss er mit Einspruch geltend machen, die Befristung sei ermessenswidrig; unterlässt er dies, erwächst die befristete Festsetzung in Bestandskraft.
  • Begehrt er Kindergeld für Zeiten nach der Befristung, so muss er einen neuen Antrag stellen. Derursprüngliche Kindergeldantrag entfaltet für den über die Befristung hinausreichenden Zeitraum keine Wirkung mehr, er ist vielmehr „verbraucht“.
  • Im Streitfall enthielten die ursprünglichen Kindergeldanträge keine zeitliche Einschränkung. Dies ist naheliegend, da in den von den Familienkassen verwendeten Vordrucken üblicherweise keine Eintragungen für eine zeitliche Begrenzung vorgesehen sind.
  • Die auf die ursprünglichen Anträge hin ergangenen Festsetzungen waren somit keine Teilentscheidungen.
  • Der Umstand, dass die Kindergeldakten des früheren Arbeitgebers der Klägerin – möglicherweise unter Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten – vernichtet wurden, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung.

Quelle: NWB Datenbank