PKW-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (BFH)

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Der XI. Senat des BFH hat entschieden, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen, und mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist (BFH, Urteil v. 5.6.2014 – XI R 36/12; veröffentlicht am 15.10.2014).

Hintergrund:
 Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt „die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen“.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Sitz am Wohnsitz des Klägers in A lag und deren Niederlassung (Produktionsstätte) sich in einem anderen Ort (B) befand. Zwischen dem Kläger (als Organträger) und der GmbH (als Organgesellschaft) bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Der Kläger hatte Anspruch auf Benutzung eines der GmbH gehörenden PKW auch für private Zwecke. Die GmbH nutzte im Wohnhaus des Klägers in A einen Kellerraum aufgrund vertraglicher Gestattung zur Unterbringung eines Serverschrankes. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei dem beruflich genutzten Kellerraum handele es sich um ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers, sodass nicht Dienstreisen zwischen A und B, sondern vielmehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben seien. Es erfasste dementsprechend beim Kläger einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Ferner unterwarf es – was hier streitig war – die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnsitz in A und der GmbH-Niederlassung in B als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grds. keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gibt, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern, gilt dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht.
  • Anders als ein Arbeitnehmer sucht ein Unternehmer – wie im Streitfall der Kläger als Organträger der GmbH – seinen Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienen der Ausführung von Umsätzen.
  • Angesichts des klaren Überwiegens der unternehmerischen Verwendung ist es unbeachtlich, dass die Heimfahrten auch privaten Charakter haben.

Anmerkung: Der BFH hat herausgearbeitet, dass das Aufsuchen des Unternehmens nicht mit der Pkw-Gestellung an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. deren Beförderung zur Arbeitsstätte vergleichbar ist. Der Kläger nutzte hier zwar als Arbeitnehmer einer GmbH einen Dienstwagen, jedoch war diese Organ seines Einzelunternehmens. Fraglich ist, ob allgemein bei Nutzung des Fahrzeugs einer Gesellschaft – z.B. einer Personengesellschaft – ebenfalls von Unternehmensfahrten ausgegangen werden kann. Dafür spricht viel.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Erst letzte Woche hatte der BFH eine Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der PKW-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (Arbeitnehmer) veröffentlicht. Zu ermitteln sei in diesen Fällen, ob die Privatnutzung Teil seines Arbeitslohns ist oder ob die Privatnutzung auf seiner Gesellschafterstellung beruht. Hiervon hänge die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ab (s. BFH, Urteil v. 5.6.2014 – XI R 2/12):

  • Sofern die Pkw-Privatnutzung zum Arbeitslohn gehören sollte, wären grds. die (vollen) Kosten bzw. Ausgaben für die Pkw-Überlassung anzusetzen. Allerdings könnten – so der BFH weiter – aus Vereinfachungsgründen auch die lohnsteuerrechtlichen Werte angesetzt werden. Anzusetzen wären danach 1% des Bruttolistenpreises pro Monat sowie – für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat. Aus der sich danach ergebenden Summe wären 19% Umsatzsteuer herauszurechnen.
  • Sollte es sich hingegen um eine unentgeltliche Wertabgabe gehandelt haben, weil die Pkw-Privatnutzung durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst war, wären grds. (nur) die Kosten bzw. Ausgaben für die Pkw-Überlassung anzusetzen, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Auch hier könnten aber aus Vereinfachungsgründen ertragsteuerliche Werte zugrunde gelegt werden. Anzusetzen wären dann 80% des sich nach der sog. 1%-Methode ergebenden Wertes. Der Abschlag von 20% ergibt sich aus einer Schätzung der nicht vorsteuerbelasteten Kosten (z.B. Versicherungen oder Kfz-Steuern). Bei dieser Methode käme es auf die konkrete Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht an.