Business-Kleidung nicht steuerlich als Berufskleidung abziehbar
Kosten für die „typische Berufskleidung“ sind als Werbungskosten abziehbar. Sie liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes nötig ist.
Die Anschaffung „bürgerlicher Kleidung“ führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die korrekten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf betragen werden.
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgericht Hamburg vom 26.03.2014 ist das Tragen von Business-Kleidung (im entsprechenden Fall die Kosten für Anzüge, Hosen, Hemden, Schuhe eines Rechtsanwalt) der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen – un die Kosten der Beschaffung demnach nicht steuerlich absetzbar -, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Kleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann.