Einkommensteuer – Dachsanierung anlässlich der Installation einer Photovoltaikanlage
Wie bereits der III. Senat hat nun auch der X. Senat des BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines Daches im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage grds. nicht – auch nicht anteilig – als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Anders verhält es sich nur, soweit konkrete Einzelmaßnahmen ausschließlich dem Betrieb der Photovoltaikanlage zuzuordnen sind. Im Streitfall traf dies auf die Verstärkung der Dachsparren zu (BFH, Urteil v. 16.9.2014 – X R 32/12; NV; veröffentlicht am 21.1.2015).
Hintergrund: Mit der Installation von Photovoltaikanlage auf bereits bestehenden Gebäuden geht nicht selten eine umfangreiche Dachsanierung einher. Fraglich war im Streitfall, ob die Sanierungskosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage” abziehbar sind. Zu dieser Frage hatte bereits der III. Senat des BFH Stellung genommen und entschieden, dass diese Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden können (BFH, Urteil v. 17.10.2013 – III R 27/12; s. hierzu NWB Nachricht v. 19.3.2014).
Sachverhalt: An das Wohnhaus der Kläger grenzt eine Scheune. Im Streitjahr 2007 befanden sich in der Scheune noch alte Strohvorräte und – so die Formulierung der Kläger – „Gerümpel“. Im Jahre 2007 sanierten die Kläger das Dach der Scheune. Sie ließen die Dacheindeckung, die Dachrinnen und die Fallrohre erneuern sowie die Dachsparren verstärken. Auf dem Dach ließen sie eine Photovoltaikanlage installieren. Als Betriebsausgaben machten die Kläger u.a. Aufwendungen im Hinblick auf die Dachsanierung geltend. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Sanierungskosten seien nicht betrieblich veranlasst.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
- Zwar ist die Dachsanierung im Streitfall sowohl betrieblich als auch privat und damit gemischt veranlasst. Gleichwohl ist ein Abzug der Sanierungskosten im Ergebnis nicht möglich.
- Zwar können gemischt veranlasste Aufwendungen grds. aufgeteilt werden. Das gilt jedoch dann nicht, wenn entweder die betriebliche oder private Veranlassung von völlig untergeordneter Bedeutung ist oder die Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Dann kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. So verhält es sich im Streitfall.
- Anders als im Umsatzsteuerrecht können die erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinsen für die Nutzungsüberlassung des privaten Anteils auf der einen Seite und des betrieblichen Anteils auf der anderen Seite nicht als Aufteilungskriterien herangezogen werden, da gemischt veranlasste Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Ertragsteuerrecht nicht im Verhältnis der Einnahmen aufgeteilt werden können.
- Vielmehr muss sich die Aufteilung im Ertragsteuerrecht danach orientieren, inwieweit die jeweiligen Aufwendungen durch die jeweiligen Tätigkeiten veranlasst wurden. Die Stabilisierungsmaßnahmen, wie sie hier vorgenommen wurden, betreffen sowohl die Funktion des Daches als Schutz des Innenraums als auch die Funktion des Daches als Träger der Photovoltaikanlage und verbessern so die Funktion des Daches insgesamt. Eine bezifferbare Aufteilung ist insoweit nicht möglich.
- Anders verhält es sich nur, soweit konkrete Einzelmaßnahmen ausschließlich der einen oder anderen Sphäre zuzuordnen sind. Das betrifft im Streitfall (nur) die nach den Feststellungen des Finanzgerichts ausschließlich betrieblich veranlasste Verstärkung der Dachsparren.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass den Klägern unter Umständen aber eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG zustehen könnte. Da die Vorinstanz hierzu noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück.