Einkommensteuer – Doppelte Haushaltsführung bei berufstätigen Lebensgefährten

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Der Bundesfinanzhof hat zur Beurteilung des Merkmals „Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entschieden (BFH, Urteil v. 8.10.2014 – VI R 16/14; veröffentlicht am 28.1.2015).

Sachverhalt: Fraglich ist, ob der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige den weitaus überwiegenden Teil des Jahres nicht allein, sondern zusammen mit seinem Lebensgefährten in dem beruflich begründeten (Zweit)Haushalt aufgehalten hat, zwangsläufig zu der Annahme führt, dass dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
  • Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben.
  • Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt) Bezugsperson zu verorten.
  • Allerdings verlagert sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

Anmerkung: Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zum Lebensmittelpunkt fortentwickelt. Führten bisher Besuchsfahrten nur des Ehegatten zum Beschäftigungsort des Arbeitnehmers allein nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts, so hat das Gericht diese Rechtsprechung nun auch auf Besuchsfahrten der Lebenspartner und der unverheirateten Lebensgefährten ausgedehnt.

Quelle: NWB Datenbank