Interimslösung bei Mindestlohn im reinen Transitverkehr

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BMAS, Pressemitteilung vom 30.01.2015

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, hat sich am 30.01.2015 mit ihrem polnischen Amtskollegen, Wladyslaw Kosiniak-Kamysz, in Berlin zu einem Gespräch über die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland getroffen.

Zur Klärung der Frage, ob die Anwendung des Mindestlohns auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist, hat die EU-Kommission am 21. Januar ein sog. Pilotverfahren eingeleitet.

Bundesministerin Andrea Nahles begrüßt dieses Verfahren, an dem Deutschland freiwillig teilnimmt, ausdrücklich: „Es ermöglicht uns, in einem überschaubaren Zeitraum die unterschiedlichen Rechtsauffassungen aufzuarbeiten. In diesem Zusammenhang möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass aus Sicht der Bundesregierung die derzeitige Regelung konform mit EU-Recht ist und wir dies auch in dem Pilot-Verfahren deutlich machen werden.“

Die europarechtlichen Fragen bezogen auf die Anwendung des Mindestlohns im Transitbereich sollen in Ruhe geklärt werden. Um den geeigneten Rahmen für diese Gespräche und die Klärung offener Fragen zu schaffen, haben sich Deutschland und Polen auf folgende Übergangslösung geeinigt.

Die Kontrollen durch die staatlichen Behörden zur Überprüfung des Mindestlohngesetzes – begrenzt auf den Bereich des reinen Transits – werden für den Zeitraum bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich ausgesetzt. Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz werden nicht eingeleitet. Sollten Verfahren eventuell bereits eingeleitet worden sein, werden diese eingestellt. Solange die europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich geprüft werden, sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen für den reinen Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen nicht abzugeben bzw. zu erstellen.

Diese Aussetzung gilt jedoch nicht für den Bereich der sog. Kabotagebeförderung und nicht für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland. Diese Übergangslösung gilt so lange, bis die europarechtlichen Fragen bezogen auf die Anwendung des Mindestlohns im Transitbereich geklärt sind.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMAS.

Quelle: BMAS