Kaffeegetränke – 19 % Umsatzsteuer
Der Verkauf frisch zubereiteter Kaffeegetränke unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 19 %.
Ob der Kaffee zum sofortigen Verzehr an einem Imbissstand angeboten wird oder ob der Verkauf mit Dienstleistungselementen verbunden ist, ist nicht entscheidend.
Beschluss BFH vom 29. August 2013; XI B 79/12, BFH/NV 2013, S. 1953