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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Der Verkauf frisch zubereiteter Kaffeegetränke unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 19 %.

Ob der Kaffee zum sofortigen Verzehr an einem Imbissstand angeboten wird oder ob der Verkauf mit Dienstleistungselementen verbunden ist, ist nicht entscheidend.

Beschluss BFH vom 29. August 2013; XI B 79/12, BFH/NV 2013, S. 1953