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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Soweit Arbeitgeber Musterarbeitsverträge verwenden, sind darin enthaltene Klauseln unwirksam, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten für jeden Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsehen. Das Bundesarbeitsgericht[1] hat entschieden, dass die in einem Musterarbeitsvertrag (vgl. §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung nicht für Fälle gelten darf, in denen der Arbeitnehmer aus Gründen kündigt, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Andernfalls werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), was unzulässig sei. Beim Vorliegen einer danach unwirksamen Rückzahlungsklausel könne, so das Gericht, der Arbeitgeber die aufgewendeten Ausbildungskosten regelmäßig auch nicht nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt verlangen.

Arbeitgebern ist also zu empfehlen, bei der Verabredung von Muster-Rückzahlungsklauseln zu differenzieren und keine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus Gründen kündigt, die aus der Sphäre des Arbeitgebers herrühren.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Piloten, der auf Kosten seiner Fluggesellschaft eine Ausbildung zum Führen eines bestimmten neuen Flugzeugtyps absolviert hatte, welcher dann bei der Fluggesellschaft nicht zum Einsatz kam, sodass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigte.



[1]     BAG, Urteil vom 28. Mai 2013, 3 AZR 103/12