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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Durch eine Änderung der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) wurde der späteste Termin für die Jahresmeldung vom 15. April auf den 15. Februar  des Folgejahres vorverlegt.[1] Mit der Jahresmeldung 2013 wird der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) das erzielte Arbeitsentgelt 2013 mitgeteilt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Für jeden Mitarbeiter ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2013 einzutragen.
  • Auch für kurzfristig beschäftigte Aushilfen ist eine Jahresmeldung abzugeben. Da diese Arbeitnehmer in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig sind, ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 0 EUR anzugeben. Nur bei der Unfallversicherung ist das tatsächliche Entgelt der kurzfristig Beschäftigten anzugeben.
  • Geringfügig entlohnte Minijobber sind seit dem 1. Januar 2013 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Mitarbeiter stocken die Pauschale zur Rentenversicherung 2013 (15 %) bis zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung auf, wenn sie keinen Befreiungsantrag gestellt haben. In der Jahresmeldung sind als Mindestbemessungsgrundlage 175 EUR monatlich zu Grunde zu legen.
  • Das bedeutet: Liegt das monatliche Entgelt eines Mitarbeiters unter 175 EUR, sind in der Jahresmeldung 175 EUR x 12 anzugeben. Ist der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, ist das tatsächlich verdiente Entgelt des Mitarbeiters mitzuteilen.
  • Für Mitarbeiter in der Gleitzone ist in der Jahresmeldung das nach der Gleitzonenformel für das Jahr 2013 ermittelte reduzierte Entgelt einzutragen. Hat der Mitarbeiter aber auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge verzichtet, muss das ungeminderte Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt angegeben werden.

Eine Jahresmeldung ist jedoch nur dann zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis über das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unverändert weiter besteht. Ist wegen Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Dezember 2013 oder wegen eines Wechsels des Versicherungszweigs bzw. der Beitragsgruppe mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an ohnehin eine Abmeldung zum 31. Dezember 2013 erstattet worden, braucht bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses daneben keine Jahresmeldung erstattet zu werden.

[1]     Bundesunfallkassen-Neuordnungsgesetz, vgl. DB 2013, Heft 46, S. M 26.