Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann voll abzugsfähig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwei Fälle zu entscheiden:
Im ersten Fall[1] hatte ein Großbetriebsprüfer an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit sieben anderen Kollegen drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). In dem Fall sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz dem Steuerprüfer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz[2] sein kann und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Im zweiten Fall[3] hatte sich ein Steuerzahler in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, an dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Gericht versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, weil der Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprach und dem Steuerzahler an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung stand“. Es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt
[1] BFH, Urt. v. 26.2.2014, VI R 37/13, LEXinform 0929938.
[2] i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG.
[3] BFH, Urt. v. 26.2.2014, VI R 40/12, LEXinform 0929199.