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Überbrückungshilfe

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe kann für 4 Monate (September bis Dezember 2020) beantragt werden.

Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

zwischenzeitlich sind die Anträge des Soforthilfeprogramms des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie („Soforthilfe Corona“) online.

Das Soforthilfeprogramm richtet sich an Betriebe und Freiberufler, die durch die Corona – Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden, um z.B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahmen der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.

Der Förderantrag ist als Download auf der Website des Bayerischen Wirtschaftsministeriums sowie der Websites der sieben Bezirksregierungen (Bewilligungs- und Vollzugsbehörden) abrufbar und online ausfüllbar (https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona).

Das Verfahren ist ebenfalls im Link beschrieben.

Für Rückfragen stehen Ihnen die einzelnen Bewilligungsbehörden zur Verfügung. Die Telefonnummern befinden sich unter dem entsprechenden Link (z.B. Regierung von Mittelfranken 0981-53-1320).

seit heute steht bei den Landesfinanzämter ein Antrag für Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus zur Verfügung. Der Antrag umfasst die zinslose Stundung für vorerst drei Monate und die Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftssteuer sowie die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Den Antrag finden SIe unter folgenden Link https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/default.php .