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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Diese Sachbezugswerte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Unterer freier Verpflegung sind hierbei folgende Mahlzeiten zu verstehen:

  • Frühstück,
  • Mittagessen und

·         Abendessen.

Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1.1.2014 gelten folgende Werte:[1]

 

Monat

EUR

Kalendertag

EUR

Werte für freie Verpflegung

alle Mahlzeiten

229,00

7,63

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

Frühstück

49,00

1,63

Mittag- u. Abendessen je

90,00

3,00

 

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:[2]

1,63 EUR für das Frühstück

3,00 EUR für Mittag-/Abendessen.



[1]      Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), BGBl 2013 I, S. 3871.

[2]     BMF, Schr. v. 12.11.2013, IV C 5 – S 2334/13/10002

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Nur noch gut sechs Wochen, dann startet das Steuerjahr 2014.

Mit den Steuertipps zum Jahresende werden wir Sie in den nächsten Tagen darüber informieren, welche Möglichkeiten noch bestehen, um die Steuerlast bis Ende des Jahres noch zu minimieren.

1.       Anstellung von Familienangehörigen im Betrieb


Brauchen Sie Unterstützung in den meist stressigen letzten Monaten des Jahres 2013? Dann lassen Sie doch Ihre Familiengehörigen ran. Bei Anstellung in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Praxis auf EUR 450-Basis mindern sämtliche Gehaltszahlungen den Gewinn und somit die Steuerlast. Das überwiesene Minijob-Gehalt ist für die Familienangehörigen steuerfrei.

Tipp:
Damit das Finanzamt keine Einwendungen vorbringen kann, sollten Sie als Inhaber sicherheitshalber aufzeichnen, an welchen Tagen die Familienangehörigen und  wie lange mit welchen Arbeiten beschäftigt waren.

Die vorgenannten Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

Sie könne sich gerne an uns wenden. Wenn Sie Fragen haben.

 

Autoren des Beitrags: Harald Binder und Sylvia Neugebauer