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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Grundsätzlich trägt der Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Aufwendungen, für die er den Betriebsausgabenabzug begehrt, betrieblich veranlasst sind. Die Höhe der Aufwendungen hat der Unternehmer nachzuweisen und zu belegen.
Sind bereits die Verhältnisse einer Zahlung unklar, kann das Finanzgericht in Frage stellen, dass eine lediglich behauptete Zahlung durch den Betrieb des Unternehmers veranlasst war. Wird der konkrete Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht erbracht, geht dies zu Lasten des Unternehmers und der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen. So entschied das Finanzgericht München.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden

Quelle: FG München, Urt. v. 10.10.2013, 10 K 2411/13, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: III B 154/13), EFG 2014, S. 445