Das FG Köln hat in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern muss. |
Sachverhalt
Beim Fernsehformat „Zuhause im Glück“ des Privatsenders RTL II werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Im Streitfall überließ der Antragsteller sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein.
Für seine Leistungen wurde er zwar nicht entlohnt, jedoch wurden die Renovierungskosten unentgeltlich durchgeführt. Das FA sah hierin einen geldwerten Zufluss, der nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern sei und unterwarf 65 % der angefallenen Kosten der Besteuerung.
Der Antragsteller legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und begehrte zugleich einstweiligen Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung der sich ergebenden Nachzahlung.
Entscheidung
Das FG entschied, dass der Teilnehmer gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen erbringe, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssten. Gleichwohl wurde die Vollziehung der Steuerfestsetzung überwiegend ausgesetzt. Denn das FA hatte nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nach Auffassung des FG sind jedoch nur die reinen Renovierungsleistungen steuerpflichtig.
Beachten Sie | Es handelt sich um eine Entscheidung im Aussetzungsverfahren, d. h., es ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit auch im Hauptverfahren vor dem FG landen wird und dann ggf. auch noch zu einem Revisionsverfahren vor dem BFH führen könnte
Fundstelle
- FG Köln 28.2.19, 1 V 2304/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 209235