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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Ein Hotelbetrieb bot ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück zum Pauschalpreis an. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz.

Zu Recht befand der Bundesfinanzhof[1]. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen eines Hotelbetriebs dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu. Sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn das Hotel Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet.



[1]     BFH, Urt. v. 24.4.2013, XI R 3/11

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Diese Sachbezugswerte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Unterer freier Verpflegung sind hierbei folgende Mahlzeiten zu verstehen:

  • Frühstück,
  • Mittagessen und

·         Abendessen.

Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1.1.2014 gelten folgende Werte:[1]

 

Monat

EUR

Kalendertag

EUR

Werte für freie Verpflegung

alle Mahlzeiten

229,00

7,63

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

Frühstück

49,00

1,63

Mittag- u. Abendessen je

90,00

3,00

 

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:[2]

1,63 EUR für das Frühstück

3,00 EUR für Mittag-/Abendessen.



[1]      Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), BGBl 2013 I, S. 3871.

[2]     BMF, Schr. v. 12.11.2013, IV C 5 – S 2334/13/10002