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Die Bundesregierung plant Änderungen im Datenschutzgesetz. Sie möchte den Aufwand für kleine Betriebe reduzieren. Ein Datenschutzbeauftragter soll künftig erst ab einer Schwelle von zwanzig Mitarbeitern mit Verantwortung für persönliche Daten verpflichtend sein.

Seit gut einem Jahr ist die EU-weit geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Sie hat den Umgang mit persönlichen Daten auf den Kopf gestellt und viele Menschen verunsichert. Gleichzeitig hat eine starke Sensibilisierung stattgefunden für die Daten, die Tag täglich erfasst und gespeichert werden und wer, wo, in welcher Form Datenspuren hinterlässt. Für Handwerker und kleine Betriebe generell, die keine großen Personalabteilungen und separate Abteilungen für die Kundenbetreuung haben, ist mit der Einführung der DSGVO allerdings auch der bürokratische Aufwand gestiegen.

here Schwelle für verpflichtenden Datenschutzbeauftragten

Mit einer Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) möchten Union und SPD nun die Anforderungen an kleine Betriebe etwas runterschrauben. Das BDSG ist seit 1977 in Kraft und stellt die nationale Gesetzgebung für den Datenschutz, die derzeit an die DSGVO angepasst wird. Konkret geplant ist deshalb, dass die Schwelle, ab der ein Betrieb einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, von zehn auf zwanzig Mitarbeiter erhöht wird, die sich „ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“, wie es im Gesetz heißt.

Als „ständig beschäftigt“ gilt dabei derjenige, der z. B. permanent Kunden- oder Personalverwaltung macht. „Nicht ständig“ ist dagegen, wer z. B. als Handwerker oder Produktionsmitarbeiter nur mit Namen und Adressen von Kunden umgeht. Die „automatisierte Verarbeitung“ von Daten wiederum meint, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erfolgt. Das sind in erster Linie Computer, Server oder Smartphones, können aber auch Kopierer sein, wenn sie, wie heute üblich, über ein Speichermedium verfügen.

Die Schwelle für eine verpflichtende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gilt für alle Firmen außer für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten, die dazu bestimmt sind, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens. Konkret geht es beispielsweise um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten – wie etwa im Hörgeräteakustiker-Handwerk oder bei den Orthopädiemechanikern. Sie müssen auch unterhalb der Schwelle einen Datenschutzbeauftragten ernennen, entsprechend schulen oder einen externen Datenschutzbeauftragten beauftragen. Dies gilt genauso für Betriebe mit hoheitlichen Aufgaben wie Schornsteinfeger.

Kein Konflikt zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit

Die Erleichterung in Bezug auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist Teil eines Antrags der Bundestagsfraktionen der Regierungsparteien. Nach Angaben von sueddeutsche.de berät der Innenausschuss am Mittwoch über die Anträge und am Donnerstag soll schon der Bundestag darüber abstimmen.

Zum Antrag gehören auch einige Präzisierungen, die im Gesetz vorgenommen werden sollen. So sollen Mitarbeiter künftig ihrem Unternehmen auch in elektronischer Form – etwa per E-Mail – die Erlaubnis zur Datenverarbeitung geben können. Außerdem möchte die Bundesregierung Fotografen und Blogger besser schützen, die in einen Konflikt zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit gelangen könnten. So sollen dem Antrag zufolge Landesmediengesetze und Kunsturheberrechtsgesetz Vorrang vor dem BDSG haben. „Datenverarbeitung zur Ausübung der Meinungsfreiheit muss auch weiterhin zulässig sein, sofern nicht die Interessen und Grundrechte der betroffenen Personen überwiegen, die den Schutz personenbezogener Daten betreffen“, heißt es in dem Antrag, über den auch faz.net berichtet. Jtw