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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 hat die Finanzverwaltung zur Umsetzung der Rechnungs-Richtlinie Stellung genommen und zahlreiche Vereinfachungen gewährt. Die wichtigsten Einzelheiten können Sie dieser Information entnehmen.

Diese Neuregelungen sind auf alle Rechnungen anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 2013 ausgestellt werden.

1. Rechnungsangabe „Gutschrift“

 Wird über einen Umsatz im Rahmen des Gutschriftverfahrens abgerechnet, so hat die umsatzsteuerliche Gutschrift zwingend die Rechnungsangabe „Gutschrift“ zu erhalten. Das BMF-Schreiben lässt dabei die dort in der Anlage aufgeführten Begriffe in anderen Sprachen (z.B. Self-billing) ebenfalls zu.

Wird im Anschluss an die Abrechnung eines Umsatzes eine kaufmännische Gutschrift ausgestellt, weil der Kunde z.B. einen Preisnachlass erhält oder die Ware zurückschickt, so wurde bisher diskutiert, dass eine kaufmännische Gutschrift mit der Bezeichnung als „Gutschrift“ als umsatzsteuerliche Gutschrift zu werten ist. Der Kunde und zugleich Empfänger dieser „Gutschrift“ hätte dann eine Umsatzsteuerschuld gemäß § 14c UstG. Von diesem Gedanken ist die Finanzverwaltung jedoch abgerückt und stellt wie folgt klar:

Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UstG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG.

Damit ist die Gefahr einer Umsatzsteuerschuld gemäß § 14c UStG beim Empfänger einer kaufmännischen Gutschrift glücklicherweise vom Tisch.

2. Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Auch für den Fall des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hat die Rechnung zwingend den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu enthalten. Andere Sprachfassungen (z.B. Reverse Charge) sind nach Meinung der Finanzverwaltung auch bei dieser Rechnungsangabe möglich.

Sollte dieser Hinweis auf der Rechnung fehlen, führt dies für den Leistungsempfänger, der zugleich Steuerschuldner ist, nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, da §  15 UstG für diese Art des Vorsteuerabzugs nicht auf den Begriff der ordnungsgemäßen Rechnung verweist. In anderen EU-Mitgliedstaaten ist selbst beim Vorsteuerabzug aus dem Übergang der Steuerschuldnerschaft eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich.

3. Rechnungsangaben bei Sonderregelungen

Wird im Rahmen der Differenzbesteuerung abgerechnet, so sind folgende Rechnungsangaben in deutscher oder den im BMF-Schreiben aufgeführten Sprachfassungen anzugeben.

„Sonderregelung für Reisebüros“ oder z.B. „Margin scheme – Travel agents“

„Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“ oder z.B. „Margin scheme – Secondhand goods“

„Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder z.B. „Margin scheme – works of art“

„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ oder z.B. „Margin scheme – Collectors items and antiques“

 

4. Zeitpunkt der Rechungsausstellung

Wird über eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine B2B-Dienstleistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Mietgliedstaat abgerechnet, so ist diese Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats der Lieferung / Leistung auszustellen. Ein Verstoß gegen diese Frist stellt nach dem Wortlaut des BMF-Schreiben jedoch keine Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 26a UStG dar. Hintergrund dieser Regelung ist der Zusammenhang beider Umsätze mit der Zusammenfassenden Meldung, die bis zum 25. des Folgemonats zu erstellen ist.

 

Sie können sich gerne an uns wenden, wenn Sie Fragen haben

 

Autor: Harald Binder