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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Diese Sachbezugswerte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Unterer freier Verpflegung sind hierbei folgende Mahlzeiten zu verstehen:

  • Frühstück,
  • Mittagessen und

·         Abendessen.

Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1.1.2014 gelten folgende Werte:[1]

 

Monat

EUR

Kalendertag

EUR

Werte für freie Verpflegung

alle Mahlzeiten

229,00

7,63

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

Frühstück

49,00

1,63

Mittag- u. Abendessen je

90,00

3,00

 

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:[2]

1,63 EUR für das Frühstück

3,00 EUR für Mittag-/Abendessen.



[1]      Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), BGBl 2013 I, S. 3871.

[2]     BMF, Schr. v. 12.11.2013, IV C 5 – S 2334/13/10002