Beiträge

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BGBl 2012 I, S. 2854) ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (§§ 95 bis 109 SGB III) bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch darauf bis zum 31. Dezember 2014 entsteht, auf zwölf Monate verlängert worden. Das Bundesministerium verlängerte damit eine Regelung, die zuvor schon bis zum 31. Dezember 2013 gegolten hatte. Trotz gegenwärtig guter Konjunktur traf es damit eine vorbeugende Maßnahme, die den Unternehmen bei Arbeitsausfällen aufgrund schlechter Konjunktur weiterhin Planungssicherheit geben und Entlassungen vermeiden soll. Ohne diese Regelung bestünde der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur für längstens sechs Monate (§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB III).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, erhalten von ihrem Arbeitgeber Entgelt nur für die tatsächlich von ihnen geleistete Arbeitszeit. Das ausgefallene Netto‑Arbeitsentgelt wird von der Bundesagentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld teilweise ersetzt. Dabei beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der Netto‑Entgeltdifferenz bei Kinderlosen und 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind ( §§ 105, 106 SGB III).