Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Diese Sachbezugswerte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Unterer freier Verpflegung sind hierbei folgende Mahlzeiten zu verstehen:
- Frühstück,
- Mittagessen und
· Abendessen.
Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1.1.2014 gelten folgende Werte:[1]
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Monat EUR |
Kalendertag EUR |
Werte für freie Verpflegung |
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alle Mahlzeiten |
229,00 |
7,63 |
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung |
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Frühstück |
49,00 |
1,63 |
Mittag- u. Abendessen je |
90,00 |
3,00 |
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:[2]
1,63 EUR für das Frühstück
3,00 EUR für Mittag-/Abendessen.