Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Die Begrenzung der Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften ist auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer für jede Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen gesondert (betriebsbezogen) und nicht personenbezogen zu ermitteln (FG Münster, Urteil v. 24.10.2014 – 4 K 4048/12 E; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g und 35a EStG, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG um das 3,8-fache des jeweils für den dem VZ entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Der Ermäßigungshöchstbetrag ist nach der in § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Formel durch das Verhältnis der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte zu ermitteln, das mit der geminderten tariflichen Steuer multipliziert wird. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
Sachverhalt: Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an mehreren Kommanditgesellschaften, für die ihr eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG zusteht. Die Begrenzung dieser Ermäßigung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) ermittelte die Klägerin, indem sie der Summe der anteiligen Ermäßigungsbeträge die Summe der anteiligen Gewerbesteuerbeträge gegenüberstellte. Das Finanzamt nahm die Vergleichsrechnung demgegenüber für jede Beteiligung gesondert vor. Dies führte zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis, weil die Beteiligungen in Gemeinden mit unterschiedlich hohen Hebesätzen lagen.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
- Der Wortlaut des Gesetzes enthält zur Streitfrage keine eindeutige Regelung und ist daher auszulegen.
- Der Senat legt § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG im Sinne einer betriebsbezogenen Betrachtungsweise aus.
- Eine Auslegung aufgrund des Wortlauts der Norm kommt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
- Dagegen spricht der gesetzgeberische Wille für die betriebsbezogene Betrachtungsweise: Bei Einführung des § 35 EStG zum VZ 2001 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Begrenzung betriebsbezogen zu ermitteln ist. Die Regierungsfraktionen führten zur Begründung ihres Gesetzesentwurfs ausdrücklich aus: „Die Ermäßigung wird für jeden Gewerbebetrieb getrennt ermittelt“ (BT-Drs. 14/2683, S. 116).
- Zwar enthielt das damalige Gesetz noch keine Begrenzung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, weil die Ermäßigung lediglich auf das1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages bei daneben bestehendem Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer beschränkt war.
- Allerdings wird hieran deutlich, dass der Gesetzgeber die gesamte Vorschrift betriebsbezogen verstanden wissen wollte.
- Dies entspricht auch dem Objektcharakter der Gewerbesteuer, der insoweit Einfluss auf die einkommensteuerrechtliche Tarifvorschrift nimmt, als die Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit zwei Steuern abgemildert werden soll.
- Dass die Vorschrift keine vollständige Entlastung bewirkt, ist der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Pauschalierungsregelung geschuldet.
Hinweis: Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage, ob die Begrenzung der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer betriebsbezogen oder unternehmerbezogen zu berechnen ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde und eine Vielzahl von Fällen betrifft. Das Az. ist noch nicht bekannt. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht, eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Zur Berechnung des Ermäßigungsbetrages ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH anhängig. Hier geht es um die Frage, ob für die Berechnung der „Summe aller positiven Einkünfte“ im Nenner eine quellenbezogene Beurteilung vorzunehmen ist oder nicht (Az. dort: III R 7/14; vorgelegt vom 13. Senat des FG Münster).
Quelle: FG Münster, Newsletter November 2014 sowie FG Münster online