Keine Anschaffungskosten bei zurückgeschenktem Kaufpreis
Die entgeltliche Übertragung eines Betriebs an ein Kind kann unter steuerlichen Gesichtspunkten vorteilhaft sein. Während bei einer unentgeltlichen Übertragung das Kind den Betrieb mit den Buchwerten und die Absetzungen für Abnutzung (AfA) des Übertragenden fortführen muss, liegt bei einer entgeltlichen Übertragung ein Anschaffungsgeschäft vor. Von den Anschaffungskosten kann das Kind die AfA vornehmen, die meistens höher sind als bei einer unentgeltlichen Übertragung. Das vereinbarte Entgelt muss aber auch tatsächlich gezahlt werden. Wird von vornherein vereinbart, dass der Kaufpreis vollständig oder teilweise an das Kind zurückgezahlt wird, liegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2012, X R 14/11) in Höhe des zurückgezahlten Betrags kein entgeltliches Anschaffungsgeschäft vor. Insoweit entstehen keine Anschaffungskosten.
Hinweis: Handelt es sich beim zu übertragenden Betrieb um ein sog. Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, ist besondere Vorsicht geboten. In allen Fällen sollte vorher steuerlicher Rat eingeholt werden.