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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Wie berichtet, hat die Minijob-Zentrale mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30. Juni 2014 ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Daten aus dem dem Arbeitgeber vorliegenden Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung im DEÜV Verfahren an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nicht physisch der Einzugsstelle vorzulegen.

Quelle: www.minijob-zentrale.de

 

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Wie berichtet, hat die Minijob-Zentrale mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30.6.2014 ausreicht (1), dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (2) vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Daten aus dem dem Arbeitgeber vorliegenden Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung im DEÜV Verfahren (3) an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nicht physisch der Einzugsstelle vorzulegen.

1 DStV, Mitteilung v. 19.3.2014
2 Minijob-Newsletter Nr. 01/2014 v. 18. März 2014, www.minijob-zentrale.de.
3 § 5 Abs. 12 DEÜV.