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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Mit Urteil vom 19. März 2015 V R 60/14 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind.

Nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes sind Heilbehandlungen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Im Streitfall hatte die Klägerin – eine Zahnarztgesellschaft – im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (z. B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest.

Anders der BFH: Zahnaufhellungsbehandlungen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. So verhielt es sich im Streitfall: Es sollten Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden.

BFH, Pressemitteilung Nr. 31/15 vom 06.05.2015 zum Urteil V R 60/14 vom 19.03.2015

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Betreibt der Unternehmer eine private Krankenanstalt, kann er sich für die Steuerfreiheit auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gegenüber der aufgrund eines Bedarfsvorbehalts unionsrechtswidrigen Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. §§ 108, 109 SGB V berufen (BFH, Urteil v. 23.10.2014 – V R 20/14; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Leistungen von Betreibern privater Krankenhäuser sind nach den Regelungen des nationalen Rechts (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG) nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob sich eine Klinik für Psychotherapie, die Patienten mit psychischen Krankheitserscheinungen behandelt und daneben Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln sowie Unterkunft und Verpflegung leistet, für die Steuerfreiheit auf das Unionsrecht berufen kann.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Die Klägerin, deren Umsätze nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG steuerfrei sind, kann sich für die Steuerfreiheit auf das Unionsrecht berufen.
  • Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden“.
  • Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen die erforderliche Anerkennung gewährt wird.
  • Die Anerkennung der Klägerin ergibt sich aus dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresse, der Steuerfreiheit vergleichbarer Unternehmer und aus der Übernahme der Kosten für die von der Klägerin erbrachten Leistungen durch Krankenkassen und Beihilfestellen.
  • Hierfür reicht es aus, dass im erheblichen Umfang (im Streitjahr: 35 %) gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V und darüber hinaus auch Beihilfeberechtigte mit Kostenerstattungsanspruch im Krankenhaus der Klägerin behandelt wurden.
  • Die Klägerin hat ihre Heil  und Krankenhausbehandlungsleistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbracht, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.

Quelle: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v. 24.2.2015

 

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Selbständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten, die Leistungen somit den „Stempel ihrer  Persönlichkeit“ tragen; Anschluss an BFH-Urteil v. 22.1.2004 – IV R 51/01 (BFH, Urteil v. 16.7.2014 – VIII R 41/12; veröffentlicht am 7.1.2015).

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR und übt ihre Berufstätigkeit durch ihre Gesellschafter ohne Praxisräume als mobilen Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen. Jeweils einer der Gesellschafter führte eine Voruntersuchung bei den jeweiligen Patienten durch und schlug eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führte sodann ein anderer Arzt aus. In den Streitjahren beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) den Gesellschaftern der GbR vorbehalten. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter an und ging deshalb von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers unschädlich, wenn er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (ständige Rechtsprechung).
  • Dabei ist für einen Arzt ebenso wie für Krankenpfleger zu berücksichtigen, dass sie eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen müssen.
  • Dafür reicht es aus, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nehmen, so dass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt.
  • Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall.
  • Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin freiberuflich tätig.
  • Denn die Auffassung des FG, die notwendige – patientenbezogene – leitende Eigenverantwortlichkeit der Gesellschafter der Klägerin sei wegen der ausschließlich von ihnen geführten Voruntersuchungen, der Festlegung der Behandlungsmethode sowie des Vorbehalts der Selbstbehandlung „problematischer Fälle“ gegeben, ist auf Grundlage der umfangreichen tatsächlichen Feststellungen in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb bindend.
  • Verlange man – wie die Finanzverwaltung – darüber hinaus die unmittelbare Ausführung der Anästhesietätigkeit durch die Gesellschafter, würde man den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im Bereich der Heilberufe faktisch ausschließen und damit die Anforderungen des Gesetzes überdehnen.

Quelle: NWB Datenbank

 

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Eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste leisten kann, ist nicht arbeitsunfähig krank und hat Anspruch auf Beschäftigung ohne Heranziehung zu Nachtdiensten. Bietet sie dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung mit dieser Einschränkung an, ist das Angebot ordnungsgemäß. Bei Ablehnung des Arbeitgebers tritt Annahmeverzug ein.[1]

Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine volle Arbeitsleistung erbringen, aber nicht der gesamten Bandbreite der arbeitsvertraglich an sich möglichen Leistungsbestimmungen gerecht werden kann. Der Arbeitgeber muss dies bei Konkretisierung der vertragsgemäßen Beschäftigung nach Möglichkeit berücksichtigen und sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben.[2]

(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts[3])

 

[1]     §§ 293, 294 BGB.

[2]     § 106 S. 1 GewO.

[3]     BAG, Urt. v. 9.4.2014, 10 AZR 637/13, DB 2014, S. 1434, LEXinform 1590136.

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Das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.7.2010 ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen (BAG, Urteil v. 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12).

Sachverhalt: Die 1954 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. Hierfür erhielt sie einen Bruttomonatslohn von 1.685,85  €. Zu ihren Aufgaben gehörte u. a. die Pflege und Betreuung von zwei Schwestern einer Katholischen Schwesternschaft, die beide an Demenz leiden und an den Rollstuhl gebunden sind. Daneben erledigte sie Tätigkeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung der Schwestern. Die Klägerin arbeitete in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten, während derer sie verpflichtet war, an der Pflegestelle anwesend zu sein. Sie bewohnte in den Arbeitsphasen im Haus der Schwesternschaft ein Zimmer in unmittelbarer Nähe zu den zu betreuenden Schwestern. Diese nahmen täglich von 11:45 bis 12:45 Uhr am gemeinsamen Mittagessen der Schwesternschaft und von 17:50 bis 18:50 Uhr am Gottesdienst teil. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für die Monate August bis Oktober 2010 die Nachzahlung von insgesamt 2.198,59 Euro brutto. Das Mindestentgelt von – damals – 8,50 Euro je Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV sei für jede Form der Arbeit zu zahlen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin habe nicht 24 Stunden am Tag gearbeitet. Das Mindestentgelt nach der PflegeArbbV sei nicht für Bereitschaftsdienst zu zahlen.

Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:

  • Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist „je Stunde“ festgelegt und knüpft damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an.
  • Dazu gehören nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst.
  • Während beider muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfall unverzüglich die Arbeit aufzunehmen.
  • Zwar kann dafür ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit bestimmt werden.
  • Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht.
  • Deshalb sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam.

Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 19.11.2014

 

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Die Fahrten eines Arztes von seiner Wohnung zur Praxis sind Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, auch wenn dabei Hausbesuche miterledigt werden

(FG München, Urteil v. 6.6.2014 – 8 K 3322/13; rkr).

Sachverhalt
: Streitig ist, ob die Fahrten einer Ärztin von ihrer Wohnung und zurück als Fahrten „Wohnung-Arbeitsstätte“ oder als Dienstfahrten zu beurteilen sind. Die Klägerin ist der Auffassung, bei diesen Fahrten handele es sich um Dienstfahrten, da sie auf diesen Wegen auch Hausbesuche durchführt.

Hierzu führten die Richter des FG München weiter aus:

  • Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch für die durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur die Kilometerpauschale des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG zu gewähren
  • Lediglich die für einen eventuell erforderlichen Mehrweg können die tatsächlichen Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden (BFH, Urteil v. 25.3.1988 – III R 96/85).
  • Der Charakter der Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte ändert sich erst dann, wenn nicht das Aufsuchen der Betriebstätte, sondern andere Gründe für die Fahrt maßgebend waren.
  • Entscheidend ist der eigentliche Zweck der Fahrt, was für die werktäglichen Fahrten als Ziel und Zweck der Fahrt im Vordergrund steht.
  • Das ist für Arbeitnehmer und entsprechend für andere Steuerpflichtige in aller Regel das Aufsuchen der Arbeitsstätte, d.h. des Ortes, der den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet.
  • Nach diesen Grundsätzen sind die Fahrten von der Wohnung zur Praxis als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu beurteilen: Denn die anlässlich dieser Fahrten durchgeführten Hausbesuche ändern den Charakter der Fahrt nicht.
  • Die Klägerin musste in jedem Fall zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu den Praxispräsenzzeiten in die Praxis und von dort wieder nach Hause gelangen. Daran ändern auch die Patientenbesuche nichts.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: NWB Datenbank

 

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Die OFD NRW hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Kursen, die von Physiotherapeuten an eine in der Rechtsform eines Vereins organisierte Selbsthilfegruppe für von Osteoporose betroffene Menschen erbracht werden, Stellung genommen (OFD NRW v. 7.10.2014 – Kurzinfo USt 14/2014).

Sachverhalt
: Die Kurse werden in den eigenen Praxisräumen der Physiotherapeuten durchgeführt, wobei die Teilnehmerzahl pro Kurs keine Auswirkung auf die Höhe des Honorars der Physiotherapeuten hat. Einige Teilnehmer verfügten über eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Der überwiegende Teil der Mitglieder führte nach Ablauf der ärztlichen Verordnung das Funktionstraining fort. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Physiotherapeut und Kursteilnehmern bestanden nicht.

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung wird weiter ausgeführt:

§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG:

  • Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Leistungen der Physiotherapeuten nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG sind nicht erfüllt, weil die von der Physiotherapeutin gegenüber dem Verein erbrachte, als einheitlich anzusehende Leistung nicht insgesamt aufgrund ärztlicher Verordnungen an die Kursteilnehmer erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Physiotherapeuten in erkennbarer Weise gegenüber der Selbsthilfegruppe ihre Leistung einzeln für jeden Kursteilnehmer unter Berücksichtigung der Tatsache, ob die Teilnahme aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt oder nicht, abrechnen.
  • Das durch eine anerkannte Selbsthilfegruppe angebotene Funktionstraining gegenüber Kursteilnehmern aufgrund einer ärztlichen Verordnung ist nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStGumsatzsteuerfrei, wenn die Selbsthilfegruppe ihre Leistungen nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX in Verbindung mit der „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining” erbringt und somit die Voraussetzungen des Abschnitts 4.14.4 Abs. 9 Satz 3 UStAE erfüllt.

§ 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG

Die Leistungen des Vereins an die Kursteilnehmer können insgesamt als sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei sein, wenn der Verein gemeinnützigen Zwecken dient und das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

§ 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG

Die Leistungen des Vereins erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG, da es sich bei der Erbringung von Funktionstraining nicht um eine Veranstaltung handelt, die als Schul- und Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung zu qualifizieren ist (vgl. Abschnitt 4.22.1 Abs. 2 UStAE).

Quelle: NWB Datenbank

 

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In einem Schreiben informiert die Bayrische Apothekerversorgung ihre Mitglieder, dass das Bankeinzugverfahren bei angestellten Mitgliedern, die Ihre Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt bezahlen zum 31. Dezember 2013 eingestellt wird. D.h. die Beträge müssen in Zukunft von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer überwiesen werden.

Grund dafür ist die Umstellung auf das SEPA Verfahren, bzw. die damit verbundenen Auflagen.

Die Bayrische Apothekerversorgung ist bundesweit das größte berufsständische Versorgungswerk für Apotheker. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf Bayern, Baden Württemberg, Rheinland Pfalz und Saarland. Inwiefern auch andere Versorgungswerke von solchen Umstellungen betroffen sind, ist derzeit noch unklar.