Ein abgelehnter Stellenbewerber, der eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz behauptet, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber mitteilt, ob er einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, um wen es sich handelt und aufgrund welcher Kriterien die Einstellung erfolgt ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht( entschieden. Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der abgelehnte Bewerber konkrete Tatsachen darlegt, aus denen gefolgert werden kann, nur die erwünschte Auskunft werde es ihm ermöglichen, eine diskriminierende Benachteiligung nachzuweisen oder wenn er schlüssig dartut, aus welchen Gründen die Verweigerung der Auskunft an sich die Vermutung einer diskriminierenden Benachteiligung begründet. Der Vortrag des zurückgewiesenen Bewerbers, er erfülle Merkmale, die Anlass einer Diskriminierung sein können (§ 1 AGG), reicht hierfür aber nicht aus.
Geklagt hatte eine zurückgewiesene Stellenbewerberin. Sie verlangte von dem beklagten Unternehmen eine Entschädigung wegen gesetzeswidriger Benachteiligung in Höhe von sechs Monatsgehältern (§ 15 Abs. 2 i.V. m. § 7 Abs. 1 AGG). Von dem beklagten Unternehmen hatte sie verlangt, Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers vorzulegen. Daraus werde sich ergeben, dass der ausgewählte Bewerber nicht besser qualifiziert sei als sie selbst.
Das Bundesarbeitsgericht entschied demgegenüber, dass die Weigerung des Unternehmens, der Klägerin Auskunft über die eingestellte Person zu geben oder die Gründe für die getroffene Personalauswahl zu nennen bzw. die Bewerbungsunterlagen der eingestellten Person vorzulegen, kein Indiz für eine gesetzeswidrige Benachteiligung darstellen (§ 22 AGG). Weder nach deutschem Recht ( noch nach europäischem Recht ( gebe es einen entsprechenden Auskunftsanspruch. Wenn der abgelehnte Bewerber aber keinen solchen Anspruch habe, könne die Verweigerung der entsprechenden Auskunft auch keine nachteiligen Rechtsfolgen für das beklagte Unternehmen haben. Auch habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass die Verweigerung der Auskunft sie in der Verwirklichung ihrer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bestehenden Rechte beeinträchtige ( Es reiche nicht, wenn sie hierzu lediglich „neutrale Tatsachen“ vortrage, die sich auf ihre eigene Qualifikation beziehen, weil diese für sich betrachtet keine Indizien für die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung begründen. Auch dürfe sich der abgelehnte Bewerber nicht auf Behauptungen „ins Blaue hinein“ beschränken. Da demnach nicht von einer Diskriminierung ausgegangen werden könne, sei der Anspruch auf Entschädigung nicht begründet.
BAG, Urt. v. 25.4.2013, 8 AZR 287/08, DB 2013, S. 2509
BAG, Beschl. v. 20.5.2010, 8 AZR 287/08 (A), AP AGG § 22 Nr. 1, EzA AGG § 22 Nr. 1
EuGH, Urt. v. 19.4.2012, C 415/10, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 24 = EzA AGG § 22 Nr. 5
vgl. vorgenanntes EugH – Urteil.