Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen aus dem Bereich Arbeit

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Zur Anerkennung von Arbeitsverträgen mit nahen Angehörigen stützt sich die Finanzverwaltung auf einen so genannten Fremdvergleich. An einen solchen Vergleich sind dann keine so strengen Anforderungen zu stellen, wenn der Arbeitgeber anstelle seiner Angehörigen den Arbeitsplatz mit fremden Arbeitnehmern besetzen müsste. So ist es u. a. nicht schädlich, wenn die Angehörigen mehr als die vertraglich vereinbarten Stunden ableisten oder wenn über die Arbeitsstunden keine Aufzeichnungen geführt werden.

Etwas anderes würde beispielsweise nur dann gelten, wenn die vereinbarte Vergütung nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann. Auch das Führen von Arbeitszeitnachweisen kann dann nicht als Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, wenn dies im Betrieb nicht allgemein üblich ist. Vorrangig kommt es darauf an, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, die dem vertraglich vereinbarten Umfang entsprechen.

Urteil des BFH vom 17. Juli 2013, X R 31/12, BFH/NV 2013 S. 1638

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Soweit Arbeitgeber Musterarbeitsverträge verwenden, sind darin enthaltene Klauseln unwirksam, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten für jeden Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsehen. Das Bundesarbeitsgericht[1] hat entschieden, dass die in einem Musterarbeitsvertrag (vgl. §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung nicht für Fälle gelten darf, in denen der Arbeitnehmer aus Gründen kündigt, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Andernfalls werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), was unzulässig sei. Beim Vorliegen einer danach unwirksamen Rückzahlungsklausel könne, so das Gericht, der Arbeitgeber die aufgewendeten Ausbildungskosten regelmäßig auch nicht nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt verlangen.

Arbeitgebern ist also zu empfehlen, bei der Verabredung von Muster-Rückzahlungsklauseln zu differenzieren und keine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus Gründen kündigt, die aus der Sphäre des Arbeitgebers herrühren.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Piloten, der auf Kosten seiner Fluggesellschaft eine Ausbildung zum Führen eines bestimmten neuen Flugzeugtyps absolviert hatte, welcher dann bei der Fluggesellschaft nicht zum Einsatz kam, sodass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigte.



[1]     BAG, Urteil vom 28. Mai 2013, 3 AZR 103/12

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Ein abgelehnter Stellenbewerber, der eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz behauptet, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber mitteilt, ob er einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, um wen es sich handelt und aufgrund welcher Kriterien die Einstellung erfolgt ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht(1) entschieden. Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der abgelehnte Bewerber konkrete Tatsachen darlegt, aus denen gefolgert werden kann, nur die erwünschte Auskunft werde es ihm ermöglichen, eine diskriminierende Benachteiligung nachzuweisen oder wenn er schlüssig dartut, aus welchen Gründen die Verweigerung der Auskunft an sich die Vermutung einer diskriminierenden Benachteiligung begründet. Der Vortrag des zurückgewiesenen Bewerbers, er erfülle Merkmale, die Anlass einer Diskriminierung sein können (§ 1 AGG), reicht hierfür aber nicht aus.

Geklagt hatte eine zurückgewiesene Stellenbewerberin. Sie verlangte von dem beklagten Unternehmen eine Entschädigung wegen gesetzeswidriger Benachteiligung in Höhe von sechs Monatsgehältern (§ 15 Abs. 2 i.V. m. § 7 Abs. 1 AGG). Von dem beklagten Unternehmen hatte sie verlangt, Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers vorzulegen. Daraus werde sich ergeben, dass der ausgewählte Bewerber nicht besser qualifiziert sei als sie selbst.

Das Bundesarbeitsgericht entschied demgegenüber, dass die Weigerung des Unternehmens, der Klägerin Auskunft über die eingestellte Person zu geben oder die Gründe für die getroffene Personalauswahl zu nennen bzw. die Bewerbungsunterlagen der eingestellten Person vorzulegen, kein Indiz für eine gesetzeswidrige Benachteiligung darstellen (§ 22 AGG). Weder nach deutschem Recht (2) noch nach europäischem Recht (3) gebe es einen entsprechenden Auskunftsanspruch. Wenn der abgelehnte Bewerber aber keinen solchen Anspruch habe, könne die Verweigerung der entsprechenden Auskunft auch keine nachteiligen Rechtsfolgen für das beklagte Unternehmen haben. Auch habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass die Verweigerung der Auskunft sie in der Verwirklichung ihrer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bestehenden Rechte beeinträchtige (4). Es reiche nicht, wenn sie hierzu lediglich „neutrale Tatsachen“ vortrage, die sich auf ihre eigene Qualifikation beziehen, weil diese für sich betrachtet keine Indizien für die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung begründen. Auch dürfe sich der abgelehnte Bewerber nicht auf Behauptungen „ins Blaue hinein“ beschränken. Da demnach nicht von einer Diskriminierung ausgegangen werden könne, sei der Anspruch auf Entschädigung nicht begründet.



(1)     BAG, Urt. v. 25.4.2013, 8 AZR 287/08, DB 2013, S. 2509

(2)     BAG, Beschl. v. 20.5.2010, 8 AZR 287/08 (A), AP AGG § 22 Nr. 1, EzA AGG § 22 Nr. 1

(3)     EuGH, Urt. v. 19.4.2012, C 415/10, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 24 = EzA AGG § 22 Nr. 5

(4)     vgl. vorgenanntes EugH – Urteil.

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Durch eine Änderung der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) wurde der späteste Termin für die Jahresmeldung vom 15. April auf den 15. Februar  des Folgejahres vorverlegt.[1] Mit der Jahresmeldung 2013 wird der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) das erzielte Arbeitsentgelt 2013 mitgeteilt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Für jeden Mitarbeiter ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2013 einzutragen.
  • Auch für kurzfristig beschäftigte Aushilfen ist eine Jahresmeldung abzugeben. Da diese Arbeitnehmer in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig sind, ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 0 EUR anzugeben. Nur bei der Unfallversicherung ist das tatsächliche Entgelt der kurzfristig Beschäftigten anzugeben.
  • Geringfügig entlohnte Minijobber sind seit dem 1. Januar 2013 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Mitarbeiter stocken die Pauschale zur Rentenversicherung 2013 (15 %) bis zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung auf, wenn sie keinen Befreiungsantrag gestellt haben. In der Jahresmeldung sind als Mindestbemessungsgrundlage 175 EUR monatlich zu Grunde zu legen.
  • Das bedeutet: Liegt das monatliche Entgelt eines Mitarbeiters unter 175 EUR, sind in der Jahresmeldung 175 EUR x 12 anzugeben. Ist der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, ist das tatsächlich verdiente Entgelt des Mitarbeiters mitzuteilen.
  • Für Mitarbeiter in der Gleitzone ist in der Jahresmeldung das nach der Gleitzonenformel für das Jahr 2013 ermittelte reduzierte Entgelt einzutragen. Hat der Mitarbeiter aber auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge verzichtet, muss das ungeminderte Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt angegeben werden.

Eine Jahresmeldung ist jedoch nur dann zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis über das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unverändert weiter besteht. Ist wegen Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Dezember 2013 oder wegen eines Wechsels des Versicherungszweigs bzw. der Beitragsgruppe mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an ohnehin eine Abmeldung zum 31. Dezember 2013 erstattet worden, braucht bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses daneben keine Jahresmeldung erstattet zu werden.

[1]     Bundesunfallkassen-Neuordnungsgesetz, vgl. DB 2013, Heft 46, S. M 26.