S T E U E R A R T | F Ä L L I G K E I T | |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.2.20151 | 10.3.20151 |
Umsatzsteuer | 10.2.20152 | 10.3.20152 |
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung | 10.2.2015 | entfällt |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | entfällt | 10.3.2015 |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | entfällt | 10.3.2015 |
Ende der Schonfrist Überweisung3obiger Steuerartenbei Zahlung durch: Scheck4 | 13.2.2015 | 13.3.2015 |
6.2.2015 | 6.3.2015 | |
Gewerbesteuer | 16.2.2015 | entfällt |
Grundsteuer | 16.2.2015 | entfällt |
Ende der Schonfrist Überweisungobiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck4 | 19.2.201513.2.2015 | entfällt |
Sozialversicherung5 | 25.2.2015 | 27.3.2015 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
3 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
4 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2./25.3.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Quelle: LEXinform/Info-Datenbank 19.01.2015