Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen im Bereich der Privaten- und Unternehmenssteuern.

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR
S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.2.20151 10.3.20151
Umsatzsteuer 10.2.20152 10.3.20152
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2015 entfällt
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.3.2015
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.3.2015
Ende der Schonfrist           Überweisung3obiger Steuerartenbei Zahlung durch:            Scheck4 13.2.2015 13.3.2015
6.2.2015 6.3.2015
Gewerbesteuer 16.2.2015 entfällt
Grundsteuer 16.2.2015 entfällt
Ende der Schonfrist           Überweisungobiger Steuerarten bei Zahlung durch:            Scheck4 19.2.201513.2.2015 entfällt
Sozialversicherung5 25.2.2015 27.3.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

3 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

4 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2./25.3.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

Quelle: LEXinform/Info-Datenbank 19.01.2015

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Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2015 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2014 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2014 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2015 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2015 bis zum 10.2.2015 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2015 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2015 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2014 angemeldet und bis zum 10.2.2015 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2016 fällige Vorauszahlung für Dezember 2015 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2015 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2015 zu stellen.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

 

Quelle: LEXinform/Info-Datenbank 19.01.2015

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Das BMF hat die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2014 bekannt gegeben (Gleich lautende Erlasse v. 2.1.2015).

Hierzu wird u.a. ausgeführt: Für das Kalenderjahr 2014 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Fest-stellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaft-steuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungs-vortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs. 2 AO

bis zum 31.5.2015

bei den Finanzämtern abzugeben.

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2014/2015 folgt.

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum 31.12.2015

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31. Dezember 2015 der 31. Mai 2016. Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Hinweis: Den Text der o.g. Erlasse finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online

 

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Das BMF hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2015 bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 19.12.2014 – IV C 5 – S 2353/08/10006 :005).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland ins Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 51 des BMF-Schreibens v. 24.10.2014 (NWB DokID: SAAAE-78499).

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014 (NWB DokID: SAAAE-78499). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 LStR und Rz. 112 des BMF-Schreibens v. 24.10.2014); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Abs. 10 Satz 1, Satz 7 Nr. 3 LStR und Rz. 107 ff. des BMF-Schreibens v. 24.10.2014).

Quelle: BMF online

Hinweis: Das Schreiben sowie die dazugehörige Übersicht sind auf der Internetseite des BMF veröffentlicht. Änderungen gegenüber der Vorjahresausgabe sind mit Fettdruck gekennzeichnet. Eine Aufnahme des Schreibens in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

 

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Der VI. Senat des BFH hat entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann (BFH, Urteil v. 8.10.2014 – VI R 82/13; veröffentlicht am 7.1.2015).

Hintergrund: Nach § 25 Abs. 3 EStG muss die Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschrieben sein. Eigenhändigkeit der Unterschrift bedeutet, dass sie „von der Hand“ des Antragstellers bzw. des Steuerpflichtigen stammen muss (BFH, Urteil v. 7.11.1997 – VI R 45/97). Eine Blankounterschrift genügt diesen Anforderungen nicht.

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung 2007 hatte sich die Klägerin ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung. Beim Finanzamt ging am 30.12.2011 die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. Erst im Januar 2012 unterschrieb die Klägerin erneut das Deckblatt der Erklärung an Amtsstelle. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt (s. hierzu NWB-Nachricht v. 20.12.2013). Der BFH bestätigte nun die Entscheidung des Finanzgerichts.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 5.4.2000 GmS-OGB 1/98).
  • Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt.
  • Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung.

Quellen: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v. 7.1.2015

Anmerkung: Das Urteil führt zu einer wesentlichen Erleichterung bei Übermittlung von Steuererklärungen, die oft erst kurz vor Fristablauf verschickt werden können. Die Ausführungen des BFH zum Zweck des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift überzeugen; sie sollten gleichermaßen für die Unterschrift auf einem gescannten und elektronisch versandten PDF-Dokument gelten.

 

 

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Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen (BVerfG, Urteil v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12).

Hintergrund: 
Der BFH hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG (Tarifvorschrift) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i.V. mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (BFH, Beschluss v. 27.9.2012 – II R 9/11). Die §§ 13a und 13b ErbStG sehen für den Übergang von Betriebsvermögen, von qualifizierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Steuerbefreiung in Höhe von 85% (Regelverschonung) bzw. 100% (Optionsverschonung) vor, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Vermögens (sog. Verwaltungsvermögen), seines Erhalts in der Hand des Erwerbers (sog. Behaltensfrist) und der mit dem Vermögen verbundenen Arbeitsplätze (sog. Lohnsummenregelung) erfüllt werden. Nach Auffassung des BFH ist ein Verfassungsverstoß zu bejahen, weil dieses Vergünstigungssystem eine verfassungswidrige Überprivilegierung darstelle. Im Zusammenwirken mit persönlichen Freibeträgen und weiteren Verschonungen sei die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme – so der Befund des BFH (s. hierzu ausführlich Eisele in NWB 43/2012 S. 3453).

Hierzu führte das BVerfG weiter aus:

  • Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen.
  • Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.
  • Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50%.
  • §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.
  • Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 17.12.2014

Hinweis (aktualisiert): Den vollständigen Text der o.g. Pressemitteilung finden Sie auf den Internetseiten des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits eine erste Stellungnahme zu der Entscheidung abgegeben. Hiernach begrüße die Bundesregierung die jetzt geschaffene Rechtsklarheit. Das BVerfG habe die steuerliche Begünstigung des Übergangs von Betriebsvermögen wegen der damit geschützten Arbeitsplätze an sich als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen und lediglich einzelne Aspekte der geltenden Regelungen beanstandet. Nach sorgfältiger Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe werde der Gesetzgeber über eine notwendige Neuregelung entscheiden (s. NWB-Nachricht v. 17.12.2014).

 

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Das Steuerrecht vereinfachen, öffentliche Vergaben entbürokratisieren, ausländische Berufsabschlüsse schneller anerkennen: Die Bundesregierung will die mittelständische Wirtschaft von bürokratischen Vorschriften entlasten. Das Kabinett hat dazu Eckpunkte beschlossen.

Die Bundesregierung hat insgesamt 21 Maßnahmen auf den Weg gebracht, um den Mittelstand zu entlasten. Grundsätzlich soll neue Bürokratie vermieden werden. Eine zukünftige „one in, one out“ – Regelung soll dazu führen, dass in gleichem Maße Belastungen abgebaut werden, wie durch neue Regelungsvorhaben zusätzliche Belastungen entstehen.

Gründer profitieren

Im Steuerrecht werden Buchführung und Rechnungslegung vereinfacht. Unternehmensgründer, insbesondere Start-ups, sollen drei Jahre lang von Berichtspflichten befreit werden. Für Gründerinnen und Gründer soll es nur eine Ansprechstelle geben. Die Zahl an Informations- und Statistikberichten, die Unternehmen an Behörden liefern müssen, soll reduziert werden.

Unternehmen sollen leichteren Zugang zu Förderprogrammen haben, öffentliche Vergaben entbürokratisiert werden.

Deutschland ist auf die Zuwanderung qualifizierter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus dem Ausland angewiesen. Daher sollen die Verfahren bei der Zuwanderung und bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse beschleunigt und vereinfacht werden.

Die Maßnahmen werden, soweit erforderlich, in einem Artikelgesetz bis zur Sommerpause 2015 umgesetzt. Der entsprechende Gesetzentwurf wird im ersten Quartal 2015 in den Bundestag eingebracht.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung v. 11.12.2014

 

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Das BMF hat das mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ (Stand: 27.11.2014) veröffentlicht.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet.
  • Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen.
  • Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
  • Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination.
  • Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.
  • Auf die Erläuterungen im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2015“, der auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

Hinweis: Das Merkblatt ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

 

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Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2015 bekannt gemacht.

Bekannt gemacht wurden

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2015 – Anlage 1 – und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2.

Quelle: BMF online

Hinweis: Die Geänderten Programmablaufpläne finden Sie ab sofort auf den Internetseiten des BMF unter der Rubrik „Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Lohnsteuer –Programmablaufplan“.

 

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Die Begrenzung der Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften ist auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer für jede Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen gesondert (betriebsbezogen) und nicht personenbezogen zu ermitteln (FG Münster, Urteil v. 24.10.2014 – 4 K 4048/12 E; Revision zugelassen).

Hintergrund
: Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g und 35a EStG, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG um das 3,8-fache des jeweils für den dem VZ entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Der Ermäßigungshöchstbetrag ist nach der in § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Formel durch das Verhältnis der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte zu ermitteln, das mit der geminderten tariflichen Steuer multipliziert wird. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an mehreren Kommanditgesellschaften, für die ihr eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG zusteht. Die Begrenzung dieser Ermäßigung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) ermittelte die Klägerin, indem sie der Summe der anteiligen Ermäßigungsbeträge die Summe der anteiligen Gewerbesteuerbeträge gegenüberstellte. Das Finanzamt nahm die Vergleichsrechnung demgegenüber für jede Beteiligung gesondert vor. Dies führte zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis, weil die Beteiligungen in Gemeinden mit unterschiedlich hohen Hebesätzen lagen.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Der Wortlaut des Gesetzes enthält zur Streitfrage keine eindeutige Regelung und ist daher auszulegen.
  • Der Senat legt § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG im Sinne einer betriebsbezogenen Betrachtungsweise aus.
  • Eine Auslegung aufgrund des Wortlauts der Norm kommt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
  • Dagegen spricht der gesetzgeberische Wille für die betriebsbezogene Betrachtungsweise: Bei Einführung des § 35 EStG zum VZ 2001 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Begrenzung betriebsbezogen zu ermitteln ist. Die Regierungsfraktionen führten zur Begründung ihres Gesetzesentwurfs ausdrücklich aus: „Die Ermäßigung wird für jeden Gewerbebetrieb getrennt ermittelt“ (BT-Drs. 14/2683, S. 116).
  • Zwar enthielt das damalige Gesetz noch keine Begrenzung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, weil die Ermäßigung lediglich auf das1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages bei daneben bestehendem Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer beschränkt war.
  • Allerdings wird hieran deutlich, dass der Gesetzgeber die gesamte Vorschrift betriebsbezogen verstanden wissen wollte.
  • Dies entspricht auch dem Objektcharakter der Gewerbesteuer, der insoweit Einfluss auf die einkommensteuerrechtliche Tarifvorschrift nimmt, als die Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit zwei Steuern abgemildert werden soll.
  • Dass die Vorschrift keine vollständige Entlastung bewirkt, ist der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Pauschalierungsregelung geschuldet.

Hinweis: Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage, ob die Begrenzung der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer betriebsbezogen oder unternehmerbezogen zu berechnen ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde und eine Vielzahl von Fällen betrifft. Das Az. ist noch nicht bekannt. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht, eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Zur Berechnung des Ermäßigungsbetrages ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH anhängig. Hier geht es um die Frage, ob für die Berechnung der „Summe aller positiven Einkünfte“ im Nenner eine quellenbezogene Beurteilung vorzunehmen ist oder nicht  (Az. dort: III R 7/14; vorgelegt vom 13. Senat des FG Münster).

Quelle: FG Münster, Newsletter November 2014 sowie FG Münster online