Einkommensteuer – Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG

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Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine wesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand (BFH, Urteil v. 16.10.2014 – IV R 15/11; veröffentlicht am 28.1.2015).

Hintergrund: Nur solche Wirtschaftsgüter, die von den Mitunternehmern bzw. der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt werden, dem Betrieb zur Gewinnerzielung im Rahmen der nachhaltigen Betätigung zu dienen, sind als Betriebsvermögen einzuordnen. Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist (§ 4 EStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit für die Frage, ob eine Darlehensgewährung betrieblich veranlasst war, auf Fremdvergleichsgrundsätze zurückgegriffen werden kann.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Das FG hat zu Unrecht bei seiner Beurteilung entscheidend darauf abgestellt, ob die Darlehen einem Fremdvergleich genügen.
  • Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass auch solche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, die objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.
  • Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine oder nur eine unwesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand.
  • Den Kriterien des Fremdvergleichs kommt dabei lediglich indizielle Bedeutung zu.
  • Im Streitfall stellte die Darlehensausreichung eine der Maßnahmen dar, mit der die Klägerin auf ihre dramatisch verschlechterte Umsatz- und Ertragssituation reagiert hat.
  • Die Darlehensgewährung diente danach dazu, die bilanzielle Situation der Klägerin zu verbessern und war schon deshalb nicht nur unwesentlich betrieblich veranlasst.

Quelle: NWB Datenbank