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Schlagwortarchiv für: Arbeitgeber

Du bist hier: Startseite1 / Arbeitgeber

Beiträge

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR mauritius images / McPhoto/Bilderbox / Alamy

Corona-Krise: Lohnsteuer wird (vorerst) nicht gestundet

Allgemein
Erhalten Arbeitnehmer trotz aktueller Krise ihren Lohn weiterhin, so fällt auch die Lohnsteuer an. Eine Stundung ist derzeit nicht möglich

Aufgrund der Corona-Krise sorgen sich viele Mitarbeiter um ihren Arbeitsplatz und um die Auszahlung ihres Arbeitslohns. Bislang gilt: Wird Lohn gezahlt, so fällt auch unverändert Lohnsteuer an.

Dem Lohnsteuerabzug unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. Die Arbeitnehmer sind Schuldner der Lohnsteuer, auch wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und abführen muss. Sie entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Mitarbeiter zufließt (§ 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer zu berechnen und dem Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 

Wichtige Grundsätze bei der Lohnsteuer

Vorstehende Grundsätze haben in den Zeiten des Coronavirus positive und negative Folgen:

  • Erhalten Mitarbeiter aufgrund der Krise keinen oder einen verringerten Arbeitslohn, so reduziert sich die Lohnsteuer entsprechend bzw. entfällt komplett. Erhalten Mitarbeiter stattdessen Lohnersatzleistungen wie z.B. das von der Bundesregierung deutlich ausgeweitete Kurzarbeitergeld (lesen Sie dazu unsere News Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus), so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen (lesen Sie dazu unsere News Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen). 
  • Erhalten hingegen Mitarbeiter trotz der Krise ihren Lohn unvermindert weiter, so fällt auch die Lohnsteuer weiterhin in voller Höhe an. 

Stundung der Steuer gilt nicht für Lohnsteuer

Von den Folgen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen können nach aktuellem Erlass des Bundesfinanzministeriums bis Ende des Jahres unter Darlegung ihrer Verhältnisse „Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer“ stellen (BMF, Schreiben vom 19. März 2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002). Davon ist aber die Lohnsteuer nicht betroffen. Das liegt daran, dass es sich um eine Steuer des Mitarbeiters handelt.

Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist damit derzeit nicht möglich. Der Arbeitgeber kann insbesondere Anträge für die Einkommen- oder Körperschaftssteuer des Unternehmens stellen. Auch eine Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ist möglich (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020).

Hinweis: Lohnsteuer-Stundung kann noch kommen 

Ob es bei den vorstehenden Grundsätzen auch in Zukunft bleibt, ist bei der derzeitigen Situation ungewiss. Unter anderem der Präsident der Bundessteuerberaterkammer fordert auch eine Stundungsregelung für die Lohnsteuer. Dann könnten Arbeitgeber auch die Zahlung der Lohnsteuer verschieben, bis wieder Geld in der Kasse ist. 

Tipp: Zufluss von Arbeitslohn bei Zeitwert- und Gleitzeitkonten

Lohn(fort)zahlungen können in Krisenzeiten auch daraus resultieren, dass Gleitzeitkonten abgebaut werden. Grundsätzlich führen weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch eine Wertgutschrift auf diesem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst den Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus. Einzelheiten hat die Verwaltung in einem Erlass geregelt (BMF, Schreiben vom 17. Juni 2009, IV C 5 – S 2332/07/0004).

Quelle: www.haufe.de

26. März 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/taschenrechner-vor-bilanzen-geld-und-lesebrille-450956-1.jpg 390 820 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-03-26 10:48:302020-03-26 10:48:33Corona-Krise: Lohnsteuer wird (vorerst) nicht gestundet
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Dienstfahrrad und Steuer: Antworten auf Praxisfragen

Allgemein

Die Überlassung eines Dienstfahrrads kann für Arbeitnehmer ein schönes Gehaltsextra darstellen. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Es fallen bestenfalls weder Steuern noch Sozialabgaben an. Das Bundesfinanzministerium hat nun verschiedene Praxisfragen zur lohnsteuerlichen Behandlung beantwortet.

So zahlen sich Dienstfahrräder steuerlich aus

Das Bundesfinanzministerium hat in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. März 2019 zu verschiedenen Praxisfragen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern Stellung genommen.

Grundsatz zur Überlassung eines Betriebsfahrrad

Kaufen Sie ein Fahrrad für Ihr Unternehmen oder leasen Sie es und überlassen es einem Mitarbeiter zur Nutzung, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich einen geldwerten Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil beträgt ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs einschließlich der Umsatzsteuer. Mit dieser Ein-Prozent-Regelung sind die Privatnutzung sowie die Fahrten zur Arbeit abgegolten (§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG).

Beispiel: Sie kaufen für Ihr Unternehmen ein Mountainbike für 3.127 Euro, das Sie einem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen. Folge: Es muss pro Jahr ein geldwerter Vorteil in Höhe von 372 Euro versteuert werden (3.100 Euro x 1 Prozent x 12 Monate). Sozialversicherung wird ebenfalls fällig.

Handelt es sich bei dem Fahrrad um ein Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist (Elektrofahrrad, dessen Motor Geschwindigkeiten von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), greifen bei Ermittlung des geldwerten Vorteils die normalen Regelungen nach der Ein-Prozent-Regelung. Das bedeutet:

  • Für die Privatnutzung wird ein geldwerter Vorteil von einem Prozent fällig.
  • Benutzt der Arbeitnehmer sein Dienstfahrrad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, sind zusätzlich 0,03 Prozent der auf 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung zu versteuern.

Steuerbefreiung und Vergünstigung für Fahrradüberlassung ab 2019

Überlassen Sie Ihrem Mitarbeiter das Dienstfahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, muss als monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil nur die Hälfte des Werts nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden. Noch besser: Erfolgt die Überlassung des Dienstfahrrads zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist die Fahrradüberlassung seit 1. Januar 2019 komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG).

Zu diesen Neuregelungen 2019 gibt es folgende Besonderheiten zu beachten

  • Keine Steuerbefreiung bei Gehaltsumwandlung

Beispiel: Ihr Arbeitnehmer bittet Sie darum, ihm 50 Euro weniger Bruttogehalt zu bezahlen und ihm dafür ein 600 Euro teures Dienstfahrrad zu kaufen und zur Verfügung zu stellen (=Gehaltsumwandung). Folge: Die Fahrradgestellung ist hier nicht steuerfrei, weil der Vorteil nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

  • Kauf oder Leasing des Dienstfahrrads vor 1. Januar 2019 begünstigt

Mit der Halbierung des geldwerten Vorteils klappt es übrigens auch, wenn das Dienstfahrrad vor dem 1. Januar 2019 gekauft oder geleast wurde. Voraussetzung: Das Fahrrad wurde vor dem 1. Januar 2019 noch keinem Arbeitnehmer als Dienstfahrrad zur Nutzung überlassen.

Beispiel: Sie kauften für Ihren Betrieb Ende Dezember zwei Fahrräder. Fahrrad 1 wurde bereits im Dezember einem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen, Fahrrad 2 erst ab Mitte Januar 2019. Folge: Bei Fahrrad 1 greifen ab 1. Januar 2019 keine steuerlichen Vergünstigungen, für Fahrrad 2 dagegen schon.

Quelle: deutsche-handwerks-zeitung

27. Mai 2019
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360.jpg 360 640 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2019-05-27 15:12:162019-05-27 16:07:35Dienstfahrrad und Steuer: Antworten auf Praxisfragen
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Trinkgeld: Immer noch üblich, aber nicht immer steuerfrei

Arbeit & Recht, Finanzen & Recht, Handwerk & Recht, Steuern & Recht, Wirtschaft & Recht

Nach einem erledigten Auftrag ein Trinkgeld vom Kunden zu bekommen, ist auch heute noch meist üblich. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch und die Kunden machen das Trinkgeld meist an der Leistung fest. Wer regelmäßig Trinkgelder erhält, sollte auch die Steuerregeln dazu kennen – diese sind nicht immer steuerfrei.

Trinkgeld: Das gilt steuerlich

Üblich oder nicht: Erhalten Angestellte oder der Unternehmer selbst Trinkgelder von Kunden, wird dieses Trinkgeld meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die erbrachte Leistung angesehen. Diese Tatsache interessiert auch das Finanzamt. Denn leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Unternehmern oder Freiberuflern in der Praxis meist so gehandhabt wird.

Grundsatz für Arbeitnehmer: Trinkgelder sind steuerfrei

Erhält ein Arbeitnehmer eines Unternehmens Trinkgeld von einem Kunden und darf es behalten, ist die freiwillige Zuwendung nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuerfrei. Zu den Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geld- oder Sachgeschenke an Weihnachten oder Neujahr.

Beispiel 1: Eine im Friseursalon angestellte Mitarbeiterin bekommt für die geleistete Arbeitszeit ein Gehalt von 900 Euro. Zusätzlich erhält sie von Kunden monatlich rund 350 Euro Trinkgelder. Als Arbeitslohn zu versteuern, sind nur die 900 Euro. Das freiwillig von den Kunden bezahlte Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

Hinweis: Aufgrund der Steuerfreiheit der Trinkgelder an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG sind solche freiwilligen Zuwendungen auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Keine Aufzeichnungen im Lohnkonto: Da freiwillig vom Kunden gezahlte Trinkgelder an den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind, muss der Arbeitgeber im Lohnkonto keine Aufzeichnungen über die vom Arbeitnehmer erhaltenen Trinkgelder führen. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss seinem Chef nicht mitteilen, wie viel er an Trinkgeldern bekommen hat.

Hinweis: Klar freuen sich Arbeitnehmer, dass sie Trinkgelder steuerfrei kassieren dürfen. Doch auf das Berufsleben über Jahrzehnte betrachtet, ist natürlich ein höheres steuerpflichtiges Bruttogehalt besser als steuerfreie Trinkgelder. Denn Trinkgelder sind nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Wer einen Großteil seines Gehalts als steuerfreies Trinkgeld bezieht, wird später nur eine minimale Rente erhalten. Das sollte unbedingt beachtet werden.

Wann Trinkgelder an Arbeitnehmer steuer- und abgabenpflichtig sind

Die Trinkgelder an Arbeitnehmer können aber auch steuer- und abgabenpflichtig sein. Das haben verschiedene Urteile in der Vergangenheit be­leuchtet. Zu nennen sind insbesondere folgende Stolperfallen:

Zahlungen in Spielbanktronc: In einem Urteil zu Trinkgeldern in einer Spielbank, kamen die Richter zu einer Steuer- und Abgabenpflicht der Trinkgelder, weil die Gäste der Spielbank das Trinkgeld nicht der Mitarbeiter persönlich gaben, sondern dem Spielbanktronc (Trinkgeldkasse beim Roulette, Anm. d. Red). Die gesammelten Trinkgelder wurden dann gezählt und an alle Mitarbeiter aufgeteilt. Das Trinkgeld wurde hier als steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt, weil ein freiwilliges Trinkgeld ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraussetzt.

Beispiel: In einem Kosmetik- und Friseursalon wird eine Kundin von verschiedenen Mitarbeiterinnen behandelt. Am Ende gibt sie nicht jeder Mitarbeiterin ein Trinkgeld, sondern wirft das Trinkgeld in ein riesiges Sparschwein, dessen Inhalt allen Mitarbeitern zu Gute kommt. Vielleicht auch denjenigen, die die Kundin gar nicht betreut haben. Hier könnte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts das Urteil zur Spielbank aus dem Hut zaubern und Trinkgelder besteuern.

Bedienungszuschlag: Wird in Gaststätten offen ein Bedienungszuschlag ausgewiesen, der dem Personal arbeitsrechtlich zusteht, liegt steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Trinkgeldzahlung ist nicht mehr freiwillig und der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf.

Trinkgeld an Unternehmer ist stets zu versteuern

Bekommt nicht ein Arbeitnehmer von Kunden Trinkgeld, sondern der mitarbeitende Unternehmer selbst, greift die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 51 EStG nicht. Die Versteuerung des Trinkgelds hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Betriebseinnahmen: Die an den Unternehmer gezahlten Trinkgelder sind als Gewinn erhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen und aufzu­zeichnen.
  • Umsatzsteuer: Die Trinkgelder gehören umsatzsteuerlich zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG. Das bedeutet im Klartext: Der Unternehmer muss für sein erhaltenes Trinkgeld auch Umsatzsteuer ans Finanzamts abführen.

Hinweis: Nun könnten Unternehmer auf die Idee kommen, gegen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern vor Gericht zu ziehen. Ist schon passiert und die Richter des Sächsischen Finanzgerichts bestätigten klipp und klar die Steuerpflicht der an den Unternehmer bezahlten Trinkgelder (Finanzgericht Sachsen, v. 09.03.2011, Az.: 4 K 1932/10).  

Beispiel: Ein Unternehmer betreibt zusammen mit seiner Frau eine Bäckerei und eine Konditorei. Er kümmert sich um die Herstellung der Back­waren und Torten, die Ehefrau um den Verkauf im Café. Die Ehefrau erhält als Unternehmerin im Jahr 3.000 Euro Trinkgeld. Die Umsatzsteuer muss aus den 3.000 Euro herausgerechnet werden: 3.000 Euro : 119 x 19 = 478,99 Euro Umsatzsteuer. 

Bei Unternehmen (z.B. Handwerksbetrieben), in denen Trinkgelder an den Unternehmer selbst zur Tagesordnung gehören, ist es also fahrlässig, wenn kein Cent Trinkgeld als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst wird. Hier kommt es in aller Regel zu einer Zuschätzung des Finanzamts.

Hinweis: Die Trinkgelder an den Unternehmer müssen nicht nur als Einnahme erfasst werden, sie müssen bei einer elektronischen Registrierkasse auch in den täglichen Kasseneinnahmen erfasst werden. In einem Urteilsfall kippten die Richter die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung unter anderem, weil ein Friseur sein Trinkgeld in einem Sparschwein sammelte und nicht in der Kasse erfasste (FG Münster, Urteil v. 29.3.2017, Az. 7 K 3675/13 E,G,U).

Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de

24. Mai 2019
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Trinkgeld_website.jpg 271 392 NB Redakteur https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NB Redakteur2019-05-24 12:50:492019-05-27 15:32:47Trinkgeld: Immer noch üblich, aber nicht immer steuerfrei
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Steuerfreies Aufladen von E-Bikes

Allgemein

Das steuerfreie Aufladen von E-Bikes , die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, ist nach Anpassung der steuerlichen Vorschriften am 14.12.2016 im Betrieb des Arbeitgebers möglich (BMF, Schreiben v. 26.10.2017 – IV C 5 – S 2334/14/10002-06).

Hintergrund: Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften (§ 3 Nr. 46 EStG) sind die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile in Form des elektrischen Aufladen eines Elektrofahrzeug steuerfrei (§ 6 (1) Nr. 4 S.  2 zweiter Halbsatz EStG).

Das BMF hat Rn. 10 seines Schreibens v. 14.12.2016 wie folgt angepasst:

  • Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.B. geltenE-Bikes, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge).
  • Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn;

Darüber hinaus hat das BMF nach Rdnr. 19 folgende Rdnr. 19a eingefügt:

Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

  • Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

20 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6

und 10 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8


  • Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

50 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6

und 25 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.

Quelle (Text): nwb.de

Bildrechte: @ Green for Fun

 

 

3. November 2017
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2017/11/e-bike.jpg 394 600 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2017-11-03 15:48:312017-11-04 02:13:27Steuerfreies Aufladen von E-Bikes

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